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Strafrechtliche Verurteilungen können steuerliche Folgen haben (Foto: Kondor83 / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

ESV/Redaktion Steuern
16.07.2026
Oftmals ziehen strafrechtliche Verurteilungen auch Haftungsfragen nach sich. Regelungen hierzu sind auch in der Abgabenordnung zu finden. In einem aktuellen Urteil beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit der Rechtsfrage, ob die Ausnahme des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nur für Täter einer Steuerhinterziehung/Steuerhehlerei oder auch für Teilnehmer (insbesondere Gehilfen) gilt.

Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigem Schmuggel

Die Klägerin wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel verurteilt. Dabei waren die eigentlichen Einfuhrabgaben gegen die GmbH festgesetzt worden.

In der Folge nahm das Hauptzollamt später die Klägerin nach § 71 AO persönlich für die verkürzten Einfuhrabgaben in Haftung.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftungsbescheide war die Forderung gegen die GmbH nach Auffassung des FG bereits zahlungsverjährt. Fraglich war daher, ob die Ausnahmevorschrift des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO eingreift, wonach diese Verjährung ohne Belang wäre.

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. 

Steuerliches Haftungsrecht orientiert sich an Tatbegehung

Der Bundesfinanzhof hebt die gegen die Klägerin erlassenen Haftungsbescheide auf.

Zwar stellt der BFH fest, dass eine Haftung der Klägerin dem Grunde nach vorliegt. Gewerbsmäßiger Schmuggel ist eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung (§ 373 AO), wer an einer solchen teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern. Die Haftungsbescheide wurden außerdem noch innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist erlassen.

Entscheidend ist jedoch, dass die ursprünglichen Steuerschuld der GmbH bereits zahlungsverjährt war, § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO. 

Das Hauptproblem des Verfahrens war die Auslegung von § 191 Abs. 5 Satz 2 AO. Danach gilt das Verjährungshindernis nicht, wenn der Haftungsschuldner eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begangen hat.

Die Klägerin hatte jedoch nicht selbst die Steuerhinterziehung begangen, sondern lediglich Beihilfe geleistet, sodass fraglich war, ob die Ausnahme des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nur für Täter oder auch für Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) gilt.

Der BFH argumentiert zum einen mit dem Wortlaut der Norm, in dem Teilnahmeformen nicht angesprochen werden, sondern vielmehr ausschließlich die Tatbegehung erwähnt ist. Auch sei die Norm als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. 

Auch spricht nach Ansicht des BFH die Systematik des Haftungsrecht dafür, dass Teilnahmeformen nicht umfasst sind. Denn anders als im Strafrecht werden Täter und Teilnehmer im Steuerhaftungsrecht nur dann gleichbehandelt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Eine  solche Erweiterung fehlt in § 191 Abs. 5 Satz 2 AO.

In der Folge waren die Haftungsbescheide rechtswidrig und aufzuheben. Die Ausnahme des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO erfasst nur den Täter einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei, nicht denjenigen, der lediglich an einer solchen Tat teilgenommen hat (Anstifter oder Gehilfe). Daher kann gegen einen Gehilfen nach Eintritt der Zahlungsverjährung der Primärschuld kein Haftungsbescheid mehr erlassen werden.

 
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2026 - VII R 18/24, veröffentlicht am 16. Juli 2026



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Programmbereich: Steuerrecht