
Keine Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte
Akteneinsicht nach Abschluss der Steuerfestsetzung
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Steuerfestsetzung für Einkommensteuer 2015. Erst später beantragten die Steuerpflichtigen Einsicht in ihre Einkommensteuerakte, um zu überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dies lehnte das Finanzamt ebenso ab wie den darauffolgenden Antrag, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen. Das Finanzgericht widersprach dem und verpflichtete das Finanzamt, sowohl Akteneinsicht zu gewähren als auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen.
Rechtliches Gehör als Grund für Akteneinsicht
Der BFH hob die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung des Finanzamts zur Gewährung von Akteneinsicht auf und wies die Klage insoweit ab. Ausschlaggebend war, dass die Kläger die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt hatten, sodass der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt sei. Auch bestehe keine Verpflichtung des Finanzamts, die Kläger bei der Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater vorliegt, durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Denn hierbei verfolgten die Kläger Zwecke, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegen.
Aber: DSGVO
Allerdings ergeben sich aus der DSGVO Gründe, die das Finanzamt verpflichten, den Klägern nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Gesetzliche Ausschlussgründe lägen hier nicht vor; insbesondere gebe es kein zugunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis. Allerdings unterscheidet sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch von dem Recht auf Akteneinsicht. Der Kopienübermittlungsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beziehe sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten selbst und nicht auf Dokumente. Anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn der Steuerpflichtige darlege, dass die Übersendung von Dokumentenkopien unerlässlich sei, um wirksam datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.05.2024 - IX R 21/22, veröffentlicht am 4. Juli 2024
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht