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Stiftung ist nicht gleich Stiftung (Photo: andyller / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

ESV-Redaktion Steuern
30.10.2023
Kann bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts der Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt werden? Hiermit befasste sich der BFH in einem aktuellen Urteil.

Steuerliches Einlagekonto für eine Familienstiftung?

Klägerin ist eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2010 durch den Stifter X gegründet wurde und die Förderung der eigenen Familie des X (Familienstiftung) bezweckt. Mit der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2013 reichte die Klägerin auch eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung zum 31.12.2013 ein. Das Finanzamt lehnte die Feststellung eines Bestands des steuerlichen Einlagekontos ab und begründete dies damit, dass die Rechtsform der Stiftung nicht vom Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG erfasst werde. Darüber hinaus fehle es an einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen Stiftung und Stifter, auch gewähre eine Stiftung keine Mitgliedschaftsrechte, die einer kapitalmäßigen Beteiligung am Vermögen der Stiftung gleichstünden.

Der Einspruch war erfolglos, während die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) teilweise Erfolg hatte, sodass das FG das Finanzamt verpflichtete, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2013 mit 0 EUR gesondert festzustellen.

Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG entscheidend

Demgegenüber hat der BFH der Revision stattgegeben und entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013 hat.

§ 27 Abs. 7 KStG bestimmt, dass die Regelungen seiner Absätze 1 bis 6 sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen gelten, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 EStG gewähren können.  § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG wiederum erfasst u.a. auch Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.

Diese Voraussetzungen sind nach dem BFH im Fall einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann erfüllt, wenn die Leistungsempfänger der Stiftung (Destinatäre) unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können.

Die Klägerin im Streitfall ist keine Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, sondern eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den §§ 80 ff. BGB, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Nichts anderes folgt aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG. Hiernach ist eine sinngemäße Anwendung von § 27 Abs. 1 bis 6 KStG nur für andere unbeschränkt steuerpflichtige „Körperschaften und Personenvereinigungen“ vorgesehen. Rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind aber weder Körperschaften noch Personenvereinigungen, sondern sie gehören zu den Vermögensmassen, die der Gesetzgeber grds. von Körperschaften und Personenvereinigungen unterscheidet.

BFH: Leistungen an Destinatäre nicht ausreichend

Das Finanzgericht argumentierte, dass § 27 Abs. 7 KStG auch rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts erfasst, weil diese Stiftungen an ihre Destinatäre Leistungen erbringen könnten, die nach  § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtig seien. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, daher müssten Stiftungen ein steuerliches Einlagekonto führen können. Bei der Nichterwähnung der Vermögensmassen in § 27 Abs. 7 KStG handelt es sich nach Ansicht des FG um ein Versehen des Gesetzgebers. Dem wollte das FG abhelfen, da es sonst zweckwidrig zu einer systemwidrigen Besteuerung der Auskehrung von Einlagen käme. Der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung durch die Einbeziehung der Stiftungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG aber gerade deren Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern angestrebt.

Der BFH teilt diese Auffassung ausdrücklich nicht. Entscheidend ist bereits der Wortlaut der Norm. Die Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs der gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG auf rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist nach dem klaren Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG nicht vorgesehen. Dass Leistungen der Klägerin zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen können, ist nicht ausreichend, um ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen.

Da Vermögensmassen nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG bereits nicht erfasst werden, besteht für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

Quelle:  BFH, Urteil vom 17. Mai 2023 (I R 42/19), veröffentlicht am 12. Oktober 2023;
vergleiche auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche Urteil I R 46/21 vom selben Tag

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht