
Keine Gewerbesteuerbefreiung für GmbH bei Dozententätigkeit ihres Geschäftsführers an Bildungseinrichtung
Fortbildungsinstitut für IHK-Prüfungen
Klägerin ist eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent Unterricht an einem Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen anbietet und hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis einsetzt. Im Veranlagungsverfahren berücksichtigte das Finanzamt den Gewinn der Klägerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe, wohingegen das Finanzgericht im Klageverfahren die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejahte und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte. Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Anlehnung an das Umsatzsteuerrecht
Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG ab. Er begründet dies damit, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere die Rechtsentwicklung dieser Norm und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 UStG zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche Vorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt hätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert worden sei, sei dies für die gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweise, unbeachtlich.
Für die nun geltende umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der BFH hingegen mit Urteil vom 15.05.2025 - V R 23/24 entschieden, dass ein selbständiger Lehrer eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.
In dem Urteil: V R 33/23 (ebenfalls vom 15.5.2025) hat der BFH entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2025 - V R 33/23, veröffentlicht am 16. Oktober 2025Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht