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Zuwendungen an Stiftungen im Spannungsfeld Schenkungsteuer (Foto: Thomas Aumann / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

ESV/Redaktion Steuern
18.12.2025
Zuwendungen an Stiftungen sind naturgemäß mit dem Stiftungszweck verknüpft. Wo aber verläuft die Grenze zu einer freigiebigen Zuwendung, die Schenkungsteuer nach sich zieht. Mit diesem Spannungsfeld beschäftigt sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Gemeinnützige Landesstiftung

Die Klägerin ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land MV gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag, der insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die hierfür zu leistende Vergütung zum Gegenstand hatte.

Unabhängig von dieser vereinbarten Vergütung leistete die AG noch im Laufe des Jahres 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Das Finanzamt sah hier einen Schenkungstatbestand gegeben und setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet zurück


Freigiebige Zuwendung vs. Gegenleistung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts.

Bei den Zahlungen handelt es sich um freie Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin, zB für die Fertigstellung des Bauprojekts, verknüpft waren.

Die Zahlungen sind demnach nicht vor der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. § 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich - das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt - Zwecken des Landes MV dienen.

Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind demnach nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.07.2025 - II R 12/24 , veröffentlicht am 11. Dezember 2025


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht