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Die Teilung von Grundstücksflächen kann weitreichende steuerliche Folgen haben (Foto: Christian Schwier / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

ESV-Redaktion Steuern
25.01.2024
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bestimmt, dass Gewinne aus Grundstücksverkäufen grds. als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Aber gilt dies auch für vorher als Garten genutzte Grundstücksteile, die abgetrennt und dann veräußert werden?

Abtrennung einer Gartenfläche vom Wohngrundstück

Streitig war die Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer vom eigenen Wohngrundstück abgetrennten unbebauten Teilfläche.

Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem von Ihnen selbst bewohnten Haus und großen Außenflächen, dies sie als Garten nutzten, versehen war. In zeitlichem Zusammenhang mit Verkaufsgesprächen veranlassten die Kläger die Teilung ihres Grundstücks, so dass hieraus zwei Flurstücke entstanden, von denen nur noch eines mit dem Wohnhaus bebaut war. Das andere Flurstück veräußerten die Kläger.

Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungserlös als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der hiergegen eingelegte Einspruch und die Klage blieben im Wesentlichen ohne Erfolg

Identität der Wirtschaftsgüter beim privaten Veräußerungsgeschäft

Der BFH bejaht die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG.

Bei Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, ist ein Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von mehr als zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung zu betrachten.

Entscheidend ist die sog. Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefristen veräußertem Wirtschaftsgut, wobei Nämlichkeit Identität im wirtschaftlichen Sinn bedeutet. Wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend, begründet ein privates Veräußerungsgeschäft aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts.

Ob und in welchem Umfang Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut ("aliud") vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut. Die Nämlichkeit der Wirtschaftsgüter war hier zu bejahen, da die aus der Teilung des Gesamtflurstücks hervorgegangenen Teilflurstücke zwar unterschiedlich groß sind, sich aber ansonsten in ihrer Art, Funktion und Wertigkeit nicht voneinander unterscheiden.

Eigene Wohnnutzung als Ausnahmetatbestand

Eine Steuerbarkeit des privaten Veräußerungsgeschäfts liegt bei eigener Wohnnutzung des Wirtschaftsgutes nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird.

Ertragsteuerlich bilden das Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden unterschiedliche Wirtschaftsgüter. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Gleichwohl erstreckt sich die Ausnahme auch auf den Grund und Boden, auf dem das Wohngebäude steht, soweit ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grundstücks (zum Beispiel als Garten) besteht.

Dieser Zusammenhang muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung noch vorliegen, was im Streitfall aufgrund der Teilung in verschiedene Flurstücke nicht mehr gegeben war. Damit ist die frühere Nutzung nicht mehr von Bedeutung. Die Veräußerung des Flurstücks „Garten“ unterliegt als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung.

Quelle: BFH, Urteil vom 26.09.2023 - IX R 14/22, veröffentlicht am 25.09.2024

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(ESV/cm)

Programmbereich: Steuerrecht