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Erwähnung im Verfassungsschutzbericht und Gemeinnützigkeit sind nicht vereinbar (Photo: MQ-Illustrations / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

ESV-Redaktion Steuern
29.11.2024
Eine "Förderung der Allgemeinheit" zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO und Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, schließen sich aus. Dies hat steuerliche Folgen im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit, wie der BFH erneut bestätigt hat.

Erwähnung in Verfassungsschutzberichten

Kläger war ein Verein, welcher in Verfassungsschutzberichten erwähnt wurde, u.a. ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte. Das Finanzamt versagte dem Kläger wegen eben diesen Erwähnungen die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgericht auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dabei hat der BFH auch seine in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte, ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

Prüfungsumfang

Der BFH betont in seinem Urteil, dass in die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, nicht einbezogen werden darf, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen.

Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist aber nicht vorzunehmen, weil die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen per se bereits keine Förderung der Allgemeinheit ist.

Das FG, das eine derartige Abwägung jedoch vorgenommen hatte, muss nunmehr neu entscheiden und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, würdigen.

Dabei hat das FG seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger in den Streitjahren ab 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.


Fundstelle: BFH, Urteil vom 05.09.2024 - V R 15/22 (veröffentlicht am 28.11.2024)


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht