
KG Berlin zur Bauartzulassung von Blitzern
Amtsgericht: Bei Bauartzulassung geprüftes Gerät hatte zu langes Kabel
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Kammergericht: Amtsgericht hat formalen Verstoß gegen Bauartzulassung nicht tatsächlich geprüft
Die weiteren Feststellungen und Ausführungen des KG:-
Bei Messung eingesetzes Gerät hatte vorschriftsmäßiges Kabel: Das KG hat zunächst festgestellt, dass das Verbindungskabel des Gerätes, das bei der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen eingesetzt wurde, der Bauartzulassung entsprochen habe. Da keine anderen Fehlerquellen vorgetragen wurden, wäre die Geschwindigkeit des Betroffenen mit einem „standardisierten Messverfahren” erfasst worden, so das KG weiter. Dies erlaube aber nur einen Toleranzabzug von 3 km/h.
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Ausgangsgericht hat Kabellänge des Prüfexemplars nicht festgestellt: Das Ausgangsgericht, so das KG weiter, begründe seine Entscheidung zwar damit, dass das bei der Bauartzulassung geprüfte Gerät ein längeres Verbindungskabel als vorgeschrieben gehabt hätte. Richterliche Tatfeststellungen hierzu habe das AG aber nicht getroffen. Ein Tatrichter könne keine formalen Verstöße gegen Vorgaben der Bauartzulassung konstruieren, wenn er nicht die besonderen Gründe hierfür darlegt.
06.07.2021 | |
OLG Celle: Annahme eines standardisierten Messverfahrens bei Blitzer vom Typ LEIVTEC XV3 erschüttert | |
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Bei Geschwindigkeitsverstößen geht es oft um die Frage, ob ein sognanntes standardisiertes Messverfahren ausreichend ist, um den Geschwindigkeitsverstoß sicher festzustellen. Hiermit hatte sich unter anderem schon das KG in Berlin beschäftigt. Nun musste das OLG Celle hierüber entscheiden. mehr … |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik