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Deutschland wird vor dem EuGH verklagt (Foto: hkama / stock.adobe.com)
Neues aus dem europäischen Recht

Klage gegen Deutschland: Freier Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt

ESV-Redaktion Steuern
22.11.2024
Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Deutschland hat versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen. Diese ergibt sich aus der diskriminierenden steuerlichen Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland belegenen Immobilien. Wie konnte es dazu kommen?

Diskriminierung von Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten

Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden. Jedoch muss hierzu das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zugeordnet gewesen sein. Dabei wird bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen davon ausgegangen, dass diese am Ort ihrer Hauptverwaltung (somit in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, auch wenn diese in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. 

Anders ist dies bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen: Hier ist nicht davon auszugehen, dass diese eine solche Betriebsstätte in Deutschland unterhalten. In der Folge wird solchen Unternehmen daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt. 

Beginn des Verfahrens bereits 2019

Im November 2019 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet und intensive Gespräche eingeleitet, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Deutschland nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. 

Wie funktionieren Steueraufschub und Abzugsmöglichkeiten?

Das deutsche Einkommensteuergesetz gestattet einen Steueraufschub für Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vermögenswerten. Dabei dürfen Unternehmen die Veräußerungsgewinne von den Anschaffungskosten für in Folgejahren erworbene neue Vermögenswerte abzuziehen. Dieser Aufschub stellt einen Steuervorteil dar. 

Ein Unternehmen aus einem anderen EU- oder einem EWR-Mitgliedstaat kann diese Begünstigung nur geltend machen, wenn es über in Deutschland steuerpflichtige Vermögenswerte, wie etwa Grundeigentum, verfügt, die einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen sind. Ein deutsches Unternehmen in einer ähnlichen Situation, wie etwa ein Unternehmen, das nur über Grundeigentum verfügt, aber keine Betriebsstätte in Deutschland hat, kann diesen Steueraufschub nutzen, da bei ihm davon ausgegangen wird, dass es am Ort seiner Hauptverwaltung (d. h. in Deutschland) über eine solche Betriebsstätte verfügt.

Diese unterschiedliche Behandlung stellt nach Auffassung der Kommission nicht gerechtfertige eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens) dar. 

In Bezug auf die Anforderung einer Reinvestition von Veräußerungsgewinnen wird von der Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass eine frühere Bestimmung des deutschen Steuerrechts, wonach neu angeschaffte Anlagegüter einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugeordnet werden, vom EuGH bereits als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet wurde (siehe C-591/13, Kommission/Deutschland).

Fundstelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14. November 2024


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht