
Klage gegen Deutschland: Freier Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt
Diskriminierung von Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten
Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden. Jedoch muss hierzu das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zugeordnet gewesen sein. Dabei wird bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen davon ausgegangen, dass diese am Ort ihrer Hauptverwaltung (somit in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, auch wenn diese in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.
Anders ist dies bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen: Hier ist nicht davon auszugehen, dass diese eine solche Betriebsstätte in Deutschland unterhalten. In der Folge wird solchen Unternehmen daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt.
Beginn des Verfahrens bereits 2019
Im November 2019 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet und intensive Gespräche eingeleitet, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Deutschland nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Wie funktionieren Steueraufschub und Abzugsmöglichkeiten?
Ein Unternehmen aus einem anderen EU- oder einem EWR-Mitgliedstaat kann diese Begünstigung nur geltend machen, wenn es über in Deutschland steuerpflichtige Vermögenswerte, wie etwa Grundeigentum, verfügt, die einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen sind. Ein deutsches Unternehmen in einer ähnlichen Situation, wie etwa ein Unternehmen, das nur über Grundeigentum verfügt, aber keine Betriebsstätte in Deutschland hat, kann diesen Steueraufschub nutzen, da bei ihm davon ausgegangen wird, dass es am Ort seiner Hauptverwaltung (d. h. in Deutschland) über eine solche Betriebsstätte verfügt.
Fundstelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14. November 2024
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht