
Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax trotz BeSt-Fast-Lane?
Elektronische Kommunikation mit dem Finanzgericht
Seit 1. Januar 2023 ist eine Klageerhebung beim Finanzgericht nur noch auf elektronischem Wege möglich. Die bisher übliche Klageerhebung per Brief oder Fax ist damit nicht länger zulässig. Hierzu bestimmt § 52d Satz 2 FGO, dass ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung stehen“ muss. Ein solcher steht mit Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) durch die Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung. Allerdings wurden die sog. Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt erst im ersten Quartal 2023 an die Steuerberaterinnen und Steuerberater versandt, wobei es die Möglichkeit gab, einen sog. „Fast-Lane-Antrag“ zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten.
Wann kann Klage trotzdem per FAX eingelegt werden?
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Zwischen-Gerichtsbescheid vom 14. April 2023 (Az. 7 K 86/23 E) entschieden, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen „Fast-Lane-Antrag“ gestellt hatte.
Die Pflicht zur Nutzung des beSt ist dabei für jeden einzelnen Berufsträger individuell, also konkret zu bestimmen. Entscheidend ist damit, wann die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt steht nach der Rechtsauffassung des FG Münster ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes „zur Verfügung“. Unerheblich ist damit die tatsächliche Einrichtung des beSt, anderenfalls könnten sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen.
Beschleunigung der Nutzungspflicht durch Fast-Lane?
Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, reiche allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die Bundessteuerberaterkammer sei allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Eine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands dieser Registrierung durch den Berufsträger ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das FG Münster begründet dies u.a. mit einem Vergleich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 52d Satz 1 FGO seit 2022 ohne weitere Voraussetzungen verpflichtet seien, das besondere Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. Der sukzessive Versand der Registrierungsaufforderungen durch die Bundessteuerberaterkammer, die insoweit als Hoheitsträgerin handele, im Laufe des ersten Quartals 2023 könne nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden. Auch der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab 1. Januar 2023 für sämtliche Berufsträger greife. Eine strengere abstrakte Auslegung verstoße auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.
Der Senat hat wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zugelassen. Der Zwischen-Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 6 des FG Münster vom 20. April 2023
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht