Kündigung nach Kirchenaustritt – EuGH markiert Grenzen für kirchliche Arbeitgeber
Zudem erhebt die Diözese Limburg neben der Kirchensteuer noch ein zusätzliches Kirchgeld. Dieses musste auch die Klägerin aufgrund der Einkommenssituation ihres nicht-katholischen Ehemanns zahlen. Aus Ärger darüber trat die Klägerin aus der Kirche aus.
Die Folge: Ihr Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis, weil der Austritt nach Kirchenrecht ein schwerer Loyalitäts-Verstoß sein soll.
In derselben Beratungsstelle arbeiteten allerdings auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen, die damit auch keine besonderen Loyalitätspflichten gegenüber dem Verein hatten. Gegen die Kündigung wehrte sich die Beraterin mit einer Klage.
Klägerin: Kündigung ist Diskriminierung
Beklagter: Kirchenaustritt ist ein schwerer Verstoß gegen die Loyalitätspflicht der Klägerin
BAG ruft EuGH an
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EuGH: Kirchliche Arbeitgeber müssen konkret belegen, warum religiöse Anforderungen beruflich notwendig sind
Nach Ansicht des Luxemburger Gerichts muss die Anforderung, Mitglied der katholischen Kirche zu bleiben für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein. Diese Prüfung obliegt dem EuGH zufolge nicht der Kirche, sondern den staatlichen Gerichten. Die Kernüberlegungen des EuGH:
- Kirchenmitgliedschaft nicht wesentlich für Tätigkeit: Eine Schwangerschaftsberatung erfordert dem EuGH zufolge offensichtlich keine Kirchenmitgliedschaft, weil der Verein für diese Aufgabe auch Nicht-Katholikinnen beschäftigt.
- Keine Distanzierung der Klägerin von kirchlichen Prinzipien: Die Klägerin hat sich auch nicht von kirchlichen Grundsätzen distanziert, sondern nur gegen das zusätzliche Kirchgeld protestiert.
- Keine Gefährdung des kirchlichen Ethos ersichtlich: Auch der bloße Austritt der Klägerin stellt das religiöse Ethos oder die Autonomie der kirchlichen Einrichtung nicht erkennbar infrage.
- Beweislast beim Arbeitgeber: Die Kirche muss konkret nachweisen, dass ihr Ethos wahrscheinlich und erheblich gefährdet wäre – was aus Sicht des EuGH in dem Streitfall nicht erkennbar war.
Die Bedeutung der Entscheidung
- Kirchenaustritt als Kündigungsgrund? Ein Kirchenaustritt allein ist kein automatischer Kündigungsgrund, wenn die betreffende Tätigkeit auch von nicht-konfessionellen Mitarbeitenden ausgeführt werden kann.
- Religiöse Anforderungen: Eine unterschiedliche Behandlung katholischer und nicht-katholischer Mitarbeiter ist kritisch zu hinterfragen. Vor allem müssen kirchliche Arbeitgeber künftig konkret belegen, warum eine religiöse Anforderung beruflich notwendig ist.
- Diskriminierungsschutz: Die Entscheidung stärkt den Diskriminierungsschutz von kirchlichen Mitarbeitern.
- Überprüfbarkeit des religiösen Selbstbestimmungsrechts: Das religiöse Selbstbestimmungsrecht ist durch staatliche Gerichte überprüfbar.
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(ESV/ Bernd Preiß)
Programmbereich: Arbeitsrecht