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Immer wieder wird versucht, bereits bestandskrÀftige Steuerbescheide zu korrigieren (Photo: Demeerwha studio / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Korrektur bestandskrĂ€ftiger Steuerbescheide nach AußenprĂŒfung

ESV-Redaktion Steuern
05.07.2024
Tatsachen sind objektive Lebenssachverhalte, die ganz oder teilweise einen gesetzlichen Tatbestand erfĂŒllen und somit steuerliche Auswirkung haben, nicht aber bloße Schlussfolgerungen oder falsche Beurteilungen, bloße SchĂ€tzungen und Wertungen (juristische Subsumtionen) sowie geĂ€nderte Rechtsauffassungen. Gehört hierzu auch die Art und Weise, wie ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch EinnahmenĂŒberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen gefĂŒhrt hat? HierĂŒber hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.

Gewinnermittlung durch EÜR

KlĂ€ger war ein EinzelhĂ€ndler, der seinen Gewinn im Wege der EinnahmenĂŒberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Das Finanzamt veranlagte ihn zunĂ€chst erklĂ€rungsgemĂ€ĂŸ und auch ohne Vorbehalt der NachprĂŒfung. In einer spĂ€ter durchgefĂŒhrten AußenprĂŒfung wurden die Aufzeichnungen des KlĂ€gers als formell mangelhaft beanstandet und fĂŒhrten letztlich zu einer HinzuschĂ€tzung. Infolgedessen Ă€nderte das Finanzamt die bestandskrĂ€ftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Dabei vertrat es die Auffassung, dies sei auch verfahrensrechtlich zulĂ€ssig, da im Rahmen der AußenprĂŒfung nachtrĂ€glich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

NachtrÀgliche steuererhöhende Tatsachen?

Im Revisionsverfahren folgte der BFH grds. dieser Rechtauffassung. Denn § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskrĂ€ftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen gefĂŒhrt habe, sei eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies beziehe sich sowohl auf Aufzeichnungen ĂŒber den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie auf sonstige Aufzeichnungen oder die ĂŒbrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch EinnahmenĂŒberschussrechnung ermittelt, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.

Allerdings entschied der BFH im Streitfall nicht mehr darĂŒber, ob eine Änderung der bestandskrĂ€ftigen Steuerbescheide gemĂ€ĂŸ § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulĂ€ssig war, da die Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit nicht ausreichend waren.

Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hatte, sei dann rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollstÀndiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur SchÀtzung befugt gewesen wÀre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hÀtte.

Da eine SchĂ€tzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten FĂ€llen auch bei (lediglich) formellen MĂ€ngeln der Aufzeichnungen ĂŒber Bareinnahmen bestehe, mĂŒsse das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prĂŒfen, ob die Unterlagen des KlĂ€gers MĂ€ngel aufwiesen, die zur HinzuschĂ€tzung von Betriebseinnahmen fĂŒhren.


Fundstelle: BFH, Urteil vom 6. Mai 2024 - III R 14/22, veröffentlicht am 4. Juli 2024


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht