Korrektur bestandskrĂ€ftiger Steuerbescheide nach AuĂenprĂŒfung
Gewinnermittlung durch EĂR
KlĂ€ger war ein EinzelhĂ€ndler, der seinen Gewinn im Wege der EinnahmenĂŒberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Das Finanzamt veranlagte ihn zunĂ€chst erklĂ€rungsgemÀà und auch ohne Vorbehalt der NachprĂŒfung. In einer spĂ€ter durchgefĂŒhrten AuĂenprĂŒfung wurden die Aufzeichnungen des KlĂ€gers als formell mangelhaft beanstandet und fĂŒhrten letztlich zu einer HinzuschĂ€tzung. Infolgedessen Ă€nderte das Finanzamt die bestandskrĂ€ftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Dabei vertrat es die Auffassung, dies sei auch verfahrensrechtlich zulĂ€ssig, da im Rahmen der AuĂenprĂŒfung nachtrĂ€glich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
NachtrÀgliche steuererhöhende Tatsachen?
Im Revisionsverfahren folgte der BFH grds. dieser Rechtauffassung. Denn § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Ănderung bestandskrĂ€ftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen gefĂŒhrt habe, sei eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies beziehe sich sowohl auf Aufzeichnungen ĂŒber den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie auf sonstige Aufzeichnungen oder die ĂŒbrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch EinnahmenĂŒberschussrechnung ermittelt, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.
Allerdings entschied der BFH im Streitfall nicht mehr darĂŒber, ob eine Ănderung der bestandskrĂ€ftigen Steuerbescheide gemÀà § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulĂ€ssig war, da die Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit nicht ausreichend waren.
Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hatte, sei dann rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollstÀndiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur SchÀtzung befugt gewesen wÀre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hÀtte.
Da eine SchĂ€tzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten FĂ€llen auch bei (lediglich) formellen MĂ€ngeln der Aufzeichnungen ĂŒber Bareinnahmen bestehe, mĂŒsse das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prĂŒfen, ob die Unterlagen des KlĂ€gers MĂ€ngel aufwiesen, die zur HinzuschĂ€tzung von Betriebseinnahmen fĂŒhren.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 6. Mai 2024 - III R 14/22, veröffentlicht am 4. Juli 2024
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht