Kostenlose Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012
Zeitungsabo als Print und ePaper
In den Streitjahren 2009 bis 2012 gab eine Verlagsgruppe zwei Zeitungen (A-Zeitung und B-Zeitung) heraus. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abo-Modell (Print-Abo).
Seit dem Jahr 2010 war daneben ein Abonnement nur des ePapers ( E-Abo) für 13,99 EUR pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten der A-Zeitung erhielten vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abonnenten der B-Zeitung vom 01.01.2010 bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, sich ohne weitere Kosten auch für das ePaper zu registrieren. Dies wurde jedoch nur von ca. 15 % der Print-Abonnenten genutzt. Ab dem 01.03.2012 mussten die Inhaber eines Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 EUR) entrichten, worauf die Registrierungen um über 95 % zurückgingen. Bei der B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach den Streitjahren. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.
Die Klägerin wendete in den Streitjahren auf ihre Leistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 UStG den auch für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz (7 %) an. Sie ging davon aus, dass das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose Abo des ePaper sei keine selbständige Leistung neben dem Print-Abo.
Anders sahen es Finanzamt und Finanzgericht, nach deren Ansicht das E-Abo eine selbständige Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden war. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.
BFH: ePaper wirklich kostenlos
Der Bundesfinanzhof entschied, dass das E-Abo zwar eine selbständige Hauptleistung neben dem Print-Abo ist, denn es hat für den Kunden einen eigenen Zweck und ist mit dem Print-Abo nicht untrennbar verbunden. Das PDF der Zeitung dient auch nicht dazu, das Papierexemplar unter optimalen Bedingungen zu lesen. Darüber hinaus ist ein Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderter Preis zugewiesen wird, grundsätzlich nicht kostenlos; das Gesamtentgelt ist grundsätzlich auf die Leistungsbestandteile aufzuteilen.
Allerdings war es nach dem BFH in den Streitjahren vor dem Hintergrund einer sich ändernden Lage im Verlagswesen seinerzeit ausnahmsweise noch zulässig, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von 0 EUR zuzuweisen. Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur ca. 15 % der Nutzer hätten sich für den Bezug des ePapers registriert und 95 % dieser Nutzer die Nutzung nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet.
Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der ePaper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klägerin denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Klägerin, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals 0 EUR betragen, ist folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.
Geänderte Rechtslage; keine Übertragbarkeit auf ähnliche Modelle
Heute stellt sich die Problematik im Zeitungsbereich nicht mehr in dieser Form, weil auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und es auch deutlich stärker genutzt wird. Dies spricht aus heutiger Sicht für die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden.
Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der - für die Unternehmer werthaltigen - Nutzerdaten) erbringen, ist die Frage allerdings hochaktuell. Der BFH hat deshalb in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu solchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.
Der Bundesfinanzhof hat somit entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem ePaper der Zeitung um selbständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das ePaper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Allerdings war es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 EUR zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Juli 2025 - XI R 29/23, veröffentlicht am 6. November 2025Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht