Kostenpauschale für Videokonferenz nach Nr. 9019 KV-GKG a.F.
Auslagenpauschale für Videokonferenz
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hatte mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung die Revision des Klägers, Revisionsklägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erfolgte durch den Beklagten (Finanzamt) durch Videozuschaltung, während der Erinnerungsführer in Präsenz teilnahm.
Die Schlusskostenrechnung setzt insgesamt 490 EUR fest (445 EUR Allgemeine Kosten, 45 EUR Kostenpauschale für die Videokonferenz) gemäß dem GKG. Der Erinnerungsführer wendet sich mit einer Erinnerung nach § 66 GKG gegen die Festsetzung der Videokonferenzpauschale nach Nr. 9019 KV-GKG a.F. Er argumentiert u.a., die Gebühr treffe das Finanzamt als Kostenschuldner, da er selbst persönlich teilgenommen habe, und die Gebührenpflicht denjenigen treffe, der die Videokonferenz in Anspruch genommen habe.
Videokonferenz mittlerweile technischer Standard
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz war erfolglos; der angefochtene Kostenbescheid ist rechtlich haltbar.
Die Kosten setzen sich aus allgemeinen Kosten und Kosten für die Videokonferenz zusammen.
Die Videokonferenzpauschale entstand, obwohl die Verhandlung erst 2025 stattfand. Die Vorschrift ist zwar mit Wirkung vom 19.07.2024 durch Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten aufgehoben worden. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt als Übergangsvorschrift jedoch, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Eine teleologische Reduktion von § 71 GKG wurde nicht vorgenommen.
Die Gesetzesmaterialien begründen die Abschaffung damit, dasse die Videokonferenztechnik mittlerweile zur Standardausstattung der Gerichte gehört. Die Aufwendungen für diese Technik zählten somit zu den Allgemeinkosten der Rechtspflege, die mit den Gebühren abgegolten seien; eine Auslagenpauschale sei daher nicht mehr erforderlich. Eine rückwirkende Abschaffung der Auslagenpauschale ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Tatsächliche Inanspruchnahme der Videokonferenz unerheblich
Der Umstand, dass der Erinnerungsführer persönlich in Präsenz teilgenommen hat, beeinflusst die Kostentragung nicht; die Pauschale richtete sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Videokonferenz.
Fundstelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2026 - II E 3/26, veröffentlicht am 23. Juli 2026
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht