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EuGH: Der bloße Austritt aus der Kirche stellt das religiöse Ethos des kirchlichen Vereins vorliegend nicht infrage (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union, Blitz Agency 2015 und Allebazib).
Arbeitsrecht und Kirchenrecht

Kündigung nach Kirchenaustritt – EuGH markiert Grenzen für kirchliche Arbeitgeber

ESV-Redaktion Recht
17.03.2026
Darf eine katholische Einrichtung das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin kündigen, weil sie aus der Kirche austritt? Im Mittelpunkt einer aktuellen EuGH-Entscheidung steht die Frage, wie kirchliche Autonomie und der Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion miteinander in Einklang gebracht werden können.
In dem Streitfall arbeitete die Klägerin als Beraterin für die „Katholische Schwangerschaftsberatung“ – ein Verein in Deutschland. Die Organisation berät schwangere Frauen und beachtet dabei die kirchlichen Richtlinien zum Schutz ungeborenen Lebens.

Zudem erhebt die Diözese Limburg neben der Kirchensteuer noch ein zusätzliches Kirchgeld. Dieses musste auch die Klägerin aufgrund der Einkommenssituation ihres nicht-katholischen Ehemanns zahlen. Aus Ärger darüber trat die Klägerin aus der Kirche aus.  

Die Folge: Ihr Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis, weil der Austritt nach Kirchenrecht ein schwerer Loyalitäts-Verstoß sein soll.

In derselben Beratungsstelle arbeiteten allerdings auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen, die damit auch keine besonderen Loyalitätspflichten gegenüber dem Verein hatten. Gegen die Kündigung wehrte sich die Beraterin mit einer Klage.


Klägerin: Kündigung ist Diskriminierung

Die Klägerin sieht in dem Kündigungsgrund eine Diskriminierung wegen der Religion. Sie werde schlechter gestellt als nicht-katholische Kolleginnen, die dieselben Aufgaben ausführen und kein Risiko einer solchen Kündigung tragen müssten. Zudem sei sie weiterhin dazu bereit, die kirchlichen Richtlinien zur Schwangerschaftsberatung einzuhalten. Ihr Austritt sei rein finanziell motiviert gewesen sei und habe nichts mit einer Abwendung von kirchlichen Grundwerten zu tun.


Beklagter: Kirchenaustritt ist ein schwerer Verstoß gegen die Loyalitätspflicht der Klägerin

Der Beklagte meint, dass die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche zu den Loyalitätsobliegenheiten seiner Arbeitnehmer gehört. Damit wäre der Kirchenaustritt ein schwerer Verstoß gegen die benannten Obliegenheiten. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht erlaube es der Einrichtung, von katholischen Mitarbeitern höhere Loyalitätserwartungen zu verlangen als von nicht-katholischen Angestellten.


BAG ruft EuGH an

Die Sache landete zwischenzeitlich vor dem BAG, das in der Kündigung eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion sah und an deren Rechtfertigung zweifelte. Allerdings berührt die Frage auch unionsrechtliche Normen – und zwar insbesondere die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie nach 2000/78/EG und die EU-Grundrechtecharta, die die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot normiert. Das BAG setzte das Verfahren daher aus und legte die Sache daher dem EuGH vor – mit mehreren Fragen zur Auslegung der benannten EU-Vorschriften.

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EuGH: Kirchliche Arbeitgeber müssen konkret belegen, warum religiöse Anforderungen beruflich notwendig sind

Der EuGH stellt in seinen Antworten klar: Ein katholischer Arbeitgeber darf einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der Kirche austritt, wenn gleichzeitig auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen die gleiche Tätigkeit ausüben und keinen Loyalitätspflichten unterliegen.

Nach Ansicht des Luxemburger Gerichts muss die Anforderung, Mitglied der katholischen Kirche zu bleiben für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein. Diese Prüfung obliegt dem EuGH zufolge nicht der Kirche, sondern den staatlichen Gerichten. Die Kernüberlegungen des EuGH:

  • Kirchenmitgliedschaft nicht wesentlich für Tätigkeit: Eine Schwangerschaftsberatung erfordert dem EuGH zufolge offensichtlich keine Kirchenmitgliedschaft, weil der Verein für diese Aufgabe auch Nicht-Katholikinnen beschäftigt.
  • Keine Distanzierung der Klägerin von kirchlichen Prinzipien: Die Klägerin hat sich auch nicht von kirchlichen Grundsätzen distanziert, sondern nur gegen das zusätzliche Kirchgeld protestiert.
  • Keine Gefährdung des kirchlichen Ethos ersichtlich: Auch der bloße Austritt der Klägerin stellt das religiöse Ethos oder die Autonomie der kirchlichen Einrichtung nicht erkennbar infrage.
  • Beweislast beim Arbeitgeber: Die Kirche muss konkret nachweisen, dass ihr Ethos wahrscheinlich und erheblich gefährdet wäre – was aus Sicht des EuGH in dem Streitfall nicht erkennbar war.
Das BAG wird diese Erwägungen des EuGH in seine baldige Entscheidung mit einbeziehen.

Die Bedeutung der Entscheidung

Die EuGH-Entscheidung hat weitreichende Bedeutungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Kirchenaustritt als Kündigungsgrund? Ein Kirchenaustritt allein ist kein automatischer Kündigungsgrund, wenn die betreffende Tätigkeit auch von nicht-konfessionellen Mitarbeitenden ausgeführt werden kann.

  • Religiöse Anforderungen: Eine unterschiedliche Behandlung katholischer und nicht-katholischer Mitarbeiter ist kritisch zu hinterfragen. Vor allem müssen kirchliche Arbeitgeber künftig konkret belegen, warum eine religiöse Anforderung beruflich notwendig ist.
  • Diskriminierungsschutz: Die Entscheidung stärkt den Diskriminierungsschutz von kirchlichen Mitarbeitern.
  • Überprüfbarkeit des religiösen Selbstbestimmungsrechts: Das religiöse Selbstbestimmungsrecht ist durch staatliche Gerichte überprüfbar.
Quelle: PM des EuGH vom 17.03.2026 zum Urteil vom selben Tag – C-285/24


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(ESV/ Bernd Preiß)

Programmbereich: Arbeitsrecht