
LAG Baden-Württemberg zum Zugangsnachweis einer Kündigung bei Einwurf-Einschreiben
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LAG Baden-Württemberg: Vorlage des Auslieferungsbelegs notwendig
- Dokumentation des Einwurfs der Sendung: Der jeweilige Postmitarbeiter dokumentiert beim Einwurf-Einschreiben den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten – und zwar mit Datum- und Uhrzeit. Dieser Auslieferungsbeleg wird anschließend zentral für Deutschland in einem Lesezentrum eingescannt. Damit stehen die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung.
- Absender kann Ausdruck des Auslieferungsbeleg anfordern: Der Auslieferungsbeleg wird zwar beim Einscannen zerstört. Allerdings wird dieser elektronisch archiviert und der Absender einen Ausdruck aus dem elektronischen Archiv mit Datum und Ort des Einwurfs sowie mit dem Namenszeichen des Postmitarbeiters anfordern, so die Kammer weiter.
- Einlieferungsbeleg mit Sendestatus nicht gleichwertig: Der Einlieferungsbeleg nur mit dem Sendungsstatus ist dem Auslieferungsbeleg in wesentlichen Aspekten nicht gleichwertig. Beides verschafft dem Absender nur die Möglichkeit, den Status der Sendung und den Zustellungsvermerk gesondert bestätigt zu bekommen. Dem Sendungsstatus allein ist nicht der Name des Zustellers zu entnehmen und ebenso wenig enthält dieser eine technische Reproduktion der Unterschrift des Zustellers.
- Kein anderslautendes BGH-Urteil: Auch aus der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung – Urteil vom 27. 09.2016 (II ZR 299/15) – ergibt sich nach Meinung der Kammer nichts anderes. Auch diese Entscheidung würde den Anscheinsbeweis ausdrücklich nur dann bejahen, wenn Einlieferungsbeleg, Sendestatus und Auslieferungsbeleg vorgelegt werden. Dies schließt die Kammer draus, dass auch der BGH davon ausgeht, dass der Zusteller das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten haben muss.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht