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Auch das LAG Berlin-Brandenburg hält den von ver-di ausgerufenen Kita-Streik im Ergebnis für rechtswidrig (Foto: Nico / stock.adobe.com)
Berliner-Kitastreik

LAG Berlin-Brandenburg: Berliner Kita-Streiks bleiben verboten

ESV-Redaktion Recht
14.10.2024
Mit einer Eilentscheidung vom 27.09.2024 hatte das ArbG Berlin den unbefristeten Kita-Streik untersagt, zu dem die Gewerkschaft ver.di einen Tag vorher aufrief. Mittlerweile zog die Gewerkschaft mit einer Berufung vor das LAG Berlin-Brandenburg. Das Rechtsmittel hatte allerdings keinen Erfolg, obwohl das LAG nicht alle Auffassungen der Vorinstanz teilt.
In dem Streitfall rief die Gewerkschaft ver.di am 26.09.2024 zu einem unbefristeten Streik in den Kitas der Eigenbetriebe des Landes Berlin auf. Mit dem geplanten Streik wollte ver.di Tarifverhandlungen mit dem Land Berlin erzwingen.
 
Vorausgegangen waren Gespräche zwischen dem Land Berlin und ver.di. Zu den Gesprächsgegenständen gehörten die pädagogische Qualität sowie Entlastungen der Erzieher und Auszubildenden. Die Gespräche führten aus Sicht von ver.di aber nicht zum Erfolg. Daher rief die Gewerkschaft ihre Mitglieder nach einer Urabstimmung zu einem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 auf. Das Land Berlin konnte diesen Streik jedoch mit einem Eilantrag vor dem ArbG Berlin abwenden. Mehr dazu finden Sie hier:  

ArbG Berlin verbietet Berliner Kita-Streik

Im Rechtsstreit zwischen dem Land Berlin und um die von der Gewerkschaft angekündigten Streiks in den Kitas der Eigenbetriebe des Landes hat das ArbG Berlin die Streiks in einem Eilverfahren untersagt. Damit entsprach das Gericht dem Antrag des Landes. mehr …


Im Anschluss daran zog ver.di mit einer Berufung vor das LAG Berlin-Brandenburg.

LAG Berlin-Brandenburg: Streikaufruf verstößt gegen Friedenspflicht

Das LAG Berlin hat die Entscheidung der Ausganginstanz zumindest im Ergebnis bestätigt. Der Streik bleibt also verboten. Die wesentlichen Erwägungen des LAG:
 
  • Verstoß gegen Friedenspflicht: Auch nach Auffassung des LAG verstößt der geplante Streik mit einem Teil seiner Forderungen gegen die Friedenspflicht. So wurde schon bei Verhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutsche Länder (TdL) im Dezember 2023 über Regelungen zur Entlastung von Erziehern gesprochen. Die Gewerkschaft konnte damals nur einen Teil seine Forderungen durchsetzen. Gegenstand der Verhandlungen war aber ein Gesamtpaket, was dazu führt, dass die Friedenspflicht nach wie vor gilt.
  • Jedoch kein Vorrang der Arbeitgeberbelange gegenüber Gewerkschaftsrecht auf Arbeitskampf:  Den weiteren Ausführungen des LAG zufolge überwiegt das Risiko des Landes Berlin, aus dem Arbeitgeberverband ausgeschlossen zu werden, nicht das Recht von ver.di auf Maßnahmen zum Arbeitskampf nach Artikel 9 Absatz 3 GG – und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz. Zudem, so das LAG weiter, wäre die TdL rechtlich nicht daran gehindert, ihren obigen Beschluss, der zum Ausschluss des Landes Berlin aus der Tarifgemeinschaft führen würde, zu ändern. Weil das Berufungsgericht aber auch einen Verstoß gegen die Friedenspflicht sah, kommt es auf diese Fragen nicht mehr an.
Das Urteil ist rechtskräftig, denn vorliegend ist kein Rechtsmittel dagegen zulässig.
 
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.10.2024 zum Urteil vom selben Tag – 12 SaGa 886/24
 

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(ESV/bernd preiß)

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