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LAG Berlin-Brandenburg: Die Einreichung von Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl trotz eines Produktionsstopps rechtfertigt keinen Wahlabbruch (Foto: © kebox  / stock.adobe.com)
Betriebsratswahlen

LAG Berlin-Brandenburg: Kein Abbruch der Betriebsratswahl bei Tesla im März 2024

ESV-Redaktion Recht
11.03.2024
Über die Frage, ob die für Mitte März 2024 geplante Betriebsratswahl bei der Tesla Giga-Factory in Grünheide wie geplant Mitte März stattfinden kann, herrscht keine Einigkeit zwischen der IG Metall auf der einen Seite sowie Tesla bzw. dem Wahlvorstand auf der anderen Seite. Nun hat das LAG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren entschieden und einen Beschluss der Vorinstanz aufgehoben.
In dem Streitfall wurde in der Gigafactory von Tesla in Grünheide am 28.02.2022 zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt. Dieser setzt sich – bei damals etwa 2.300 Beschäftigten – aus 19 Mitgliedern zusammen.
 
Weil die Zahl der Beschäftigten im Januar 2024 auf etwa 12.500 angestiegen war, bestellte der im Februar 2022 gewählte Betriebsrat Anfang Januar 2024 zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines neuen Betriebsrats mit 39 Mitgliedern einen Wahlvorstand. Dieser erließ am 01.02.2024 ein Wahlausschreiben, forderte die Beschäftigten auf, bis zum 15.02.2024  Vorschlagslisten einzureichen und lud sie zur Betriebsratswahl ein, die vom 18.03.2024 bis zum 20.03.2024 stattfinden sollte.

Allerdings war der Produktionsbetrieb vom 29.01.2024 bis zum 11.02.2024 aufgrund von Zulieferproblemen unterbrochen.
 

IG Metall: Betriebsratswahlen sind abzubrechen

Die IG Metall – als im Betrieb vertretene Gewerkschaft – wollte die Wahl über ein Eiverfahren vor dem ArbG Frankfurt (Oder) abbrechen lassen. Sie meinte, dass die Wahl zwingend nichtig ist. Dies schloss die Arbeitnehmervertretung unter anderem daraus, dass die 24 Monate ab dem vorausgegangenen Wahltag am 28.02.2022 nicht abgewartet wurden. Nach Auffassung der IG Metall hätte der Wahlvorstand frühestens ab dem 29.02.2024 bestellt werden dürfen. Darüber hinaus hätten die Beschäftigten wegen des oben benannten Produktionsstopps keine ausreichenden Möglichkeiten zur Erstellung von Vorschlagslisten gehabt.
 

Arbeitgeber und Wahlvorstand: Wahlvorbereitungen schon vor Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zulässig

Demgegenüber kommt es nach Auffassung des Wahlvorstandes und der Arbeitgeberin nur darauf an, dass die Wahl selbst innerhalb von 24 Monaten nach Bestellung des vorangegangenen Betriebsrats durchgeführt werden muss. Maßnahmen zur Wahlvorbereitung seien schon vor Fristablauf zulässig. Zwar wären Vorschlagslisten trotz des Produktionsstopps eingereicht worden. Dieser Verstoß wäre aber nicht so schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Wahl führe.
 

ArbG Frankfurt (Oder): Gesetzliche Frist von 24 Monaten gilt auch für Wahlvorbereitungen

Das ArbG Frankfurt (Oder) folgte der Auffassung der Gewerkschaft und untersagte die weitere Durchführung der Betriebsratswahl. Es meint, dass die Neuwahl erst ab dem 29.02.2024 eingeleitet werden durfte. Danach ist auch insoweit die gesetzliche Frist von 24 Monaten zwingend abzuwarten. Verstöße hiergegen hätten die Nichtigkeit zur Folge, sodass die Wahl abzubrechen wäre. Gegen den entsprechenden Beschluss des ArbG zogen die Arbeitgeberin und der Wahlvorstand mit einer Beschwerde vor das LArbG Berlin-Brandenburg:
 
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LAG Berlin-Brandenburg: Verstöße gegen gesetzliche Fristenvorgaben rechtfertigen noch keinen Wahlabbruch

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg hob den Beschluss der Vorinstanz auf. Nach Auffassung des Gerichts ist eine laufende Wahl nur dann abzubrechen, wenn deren Nichtigkeit abzusehen ist. Die weiteren wesentlichen Erwägungen der Beschwerdeinstanz:
 
  • Verstöße rechtfertigen keinen Wahlabbruch: Zwar sah auch das LAG Verstöße gegen die gesetzlichen Fristenvorgaben. Allerdings, so das Gericht weiter, sind diese nicht so schwerwiegend, dass zwingend die Nichtigkeit der Wahl anzunehmen wäre. Jedenfalls reicht eine bloße Anfechtbarkeit der Wahl nicht aus, um einen  Abbruch zu rechtfertigen.
  • Vorliegend kein Raum für Korrekturen des Wahlverfahrens im Eilrechtsschutz:  Die Gewerkschaft könne die Wirksamkeit einer Wahl auch noch nach deren Durchführung gerichtlich prüfen lassen, wenn sie Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet hat. Im gerichtlichen Eilverfahren, so das LAG Berlin-Brandenburg weiter, wäre hierfür aber kein Raum.
Gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg gibt es im einstweiligen Rechtsschutz kein Rechtsmittel.
 
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.03.2024 zum Beschluss vom 06.03.2024 – 11 TaBVGa 135/24


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Im Wortlaut: § 13 BetrVG - Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (Auszug)
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt [….].
 
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
 
1.   mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
 
[ …]
 
 
Arbeitsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes und Beamtenrecht 19.02.2024
Aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht

An dieser Stelle berichten wir fortlaufend über aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht. Zu den Themenbereichen gehört auch das Recht des öffentlichen Dienstes und das Beamtenrecht.  mehr …


(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht