LAG Berlin-Brandenburg zur Einführung eines Betriebsrats bei Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland
Konkret wollte die Fluggesellschaft die Wahl eines Wahlvorstands – die die eigentliche Wahl eines Betriebsrats vorbereiten sollte – vorläufig untersagen lassen. Demnach sollte bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfinden.
Antragstellerin: Keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Inland
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LAG Berlin-Brandenburg: Streitfrage nicht im Eilverfahren zu klären
Auch vor der Beschwerdeinstanz blieb das Anliegen der Antragstellerin erfolglos. Demnach ist die Nichtigkeit der Betriebsratswahl Voraussetzung für deren Untersagung. Eine nur mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl reicht hierfür nicht aus – denn schon nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sollten Betriebe ohne Betriebsrat vermieden werden. Falls eine Wahl angefochten wird, bleibt der gewählte Betriebsrat nämlich mit allen Rechten und Pflichten so lange im Amt, bis das Wahlanfechtungsverfahren rechtskräftig entschieden ist. Die weiteren Erwägungen des LAG:
- Nichtigkeit von Betriebsratswahlen als Ausnahme: Betriebsratswahlen sind dem LAG zufolge nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Hierfür muss ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Wahlen vorliegen, dass der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl nicht mehr gegeben ist.
- Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit im BER: Hieran fehlt es nach Auffassung des LAG. Das Gericht konnte zumindest nicht auf den ersten Blick erkennen, dass vorliegend kein qualifizierter Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG existieren soll, weil am Flugbetrieb der Antragstellerin am BER ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit vorliegt.
- Betriebsratsfähigkeit von ausländischen Organisationen, die teilweise in Deutschland operieren, nicht höchstrichterlich geklärt: Die Rechtsfrage, ob ein derartiger Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein kann, wenn der Hauptbetrieb nicht im Geltungsbereichs des BetrVG liegt, so das LAG weiter, sei bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Entscheidende Rechtfrage nicht im Eilverfahren zu entscheiden: Damit kann diese Frage auch nicht über eine einstweilige Verfügung zugunsten der Fluggesellschaft geklärt werden – denn die entgegenstehende Auffassung von Verdi hält das LAG für vertretbar und für nicht offensichtlich falsch.
- Verschiebung der Betriebsratswahl für Belegschaft nicht zumutbar: Daraus folgt, dass eine Verzögerung der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die sich ggf. über drei Instanzen und über mehrere Jahre hinziehen kann, den Beschäftigten nicht zumutbar ist.
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(ESV/bp)
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