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LAG Berlin-Brandenburg: Der nicht gewerkschaftlich organisierte Protest war keine zulässige Ausübung des Streikrechts (Foto: Africa Studio / stock.adobe.com)
Folgen eines rechtswidrigen Streiks

LAG Berlin-Brandenburg zur fristlosen Kündigung wegen Beteiligung an „wildem Streik“

ESV-Redaktion Recht
05.05.2023
Das Streikrecht der Arbeitnehmerschaft leitet sich aus Art. 9 Absatz 3 Satz 1 GG ab. Mit den Folgen eines rechtswidrigen Streiks – auch „wilder Streik“ genannt – hat sich nun das LAG Berlin-Brandenburg aktuell befasst.
In dem Streitfall hatten sich im Oktober 2021 zahlreiche Mitarbeiter des Lieferdienstes „Gorillas“ zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt. Dabei blockierten die Mitarbeiter – auch als sogenannte „Rider“ bezeichnet – den Zugang zu den Filialen und stellten Lieferfahrräder auf den Kopf.
 

Beklagter: „Wilder Streik“ rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

Der beklagte Lieferdienst sah darin einen „wilden Streik“ und sprach deshalb außerordentliche Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern aus, die nach seiner Ansicht an den Aktionen beteiligt waren.
 
Hiergegen wehrten sich drei Mitarbeiter jeweils mit einer Kündigungsschutzklage und die betreffenden Verfahren landeten schließlich vor dem LAG Berlin-Brandenburg.

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LAG Berlin-Brandenburg: Keine zulässige Ausübung des Streikrechts


Das LAG Berlin-Brandenburg hat zwei der außerordentlichen Kündigungen bestätigt und sah bei einem dritten Mitarbeiter eine ordentliche Kündigung als wirksam an. Die tragenden Erwägungen des LAG:
 
  • Erhebliche Pflichtverletzung: Das Gericht hat die Beteiligung an den Aktionen als „wilde Streiks“ und damit als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bewertet. Demnach war die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion keine zulässige Ausübung des Streikrechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG – und zwar auch nicht unter Einbeziehung von Teil II Artikel 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC).
  • Streik-Beteiligung bei zwei „Ridern“ gegeben: In den benannten Fällen stand die Beteiligung der „Rider“ an der Protestaktion zur Überzeugung des Gerichts fest.
  • Bei drittem Mitarbeiter war ordentliche Kündigung wirksam: In einem weiteren Verfahren hat das LAG zwar keine aktive Beteiligung des betreffenden Arbeitnehmers an der Protestaktion festgestellt, sodass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte. Allerdings hatte der Lieferdienst diesen Mitarbeiter auch ordentlich gekündigt. Weil dieses Arbeitsverhältnis aber erst kurze Zeit bestanden hatte, sah das LAG die ordentliche Kündigung als wirksam an.
Das Gericht hat die Revision zum BAG in sämtlichen Verfahren nicht zugelassen.
 
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.04.2023 LAG zu den Urteilen vom 25.04.2023 – 16 Sa 868/22, 16 Sa 869/22 und 16 Sa 871/22


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(ESV/bp)

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