LAG Berlin-Brandenburg zur fristlosen Kündigung wegen Beteiligung an „wildem Streik“
Beklagter: „Wilder Streik“ rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
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LAG Berlin-Brandenburg: Keine zulässige Ausübung des Streikrechts
Das LAG Berlin-Brandenburg hat zwei der außerordentlichen Kündigungen bestätigt und sah bei einem dritten Mitarbeiter eine ordentliche Kündigung als wirksam an. Die tragenden Erwägungen des LAG:
- Erhebliche Pflichtverletzung: Das Gericht hat die Beteiligung an den Aktionen als „wilde Streiks“ und damit als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bewertet. Demnach war die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion keine zulässige Ausübung des Streikrechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG – und zwar auch nicht unter Einbeziehung von Teil II Artikel 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC).
- Streik-Beteiligung bei zwei „Ridern“ gegeben: In den benannten Fällen stand die Beteiligung der „Rider“ an der Protestaktion zur Überzeugung des Gerichts fest.
- Bei drittem Mitarbeiter war ordentliche Kündigung wirksam: In einem weiteren Verfahren hat das LAG zwar keine aktive Beteiligung des betreffenden Arbeitnehmers an der Protestaktion festgestellt, sodass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte. Allerdings hatte der Lieferdienst diesen Mitarbeiter auch ordentlich gekündigt. Weil dieses Arbeitsverhältnis aber erst kurze Zeit bestanden hatte, sah das LAG die ordentliche Kündigung als wirksam an.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht