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LAG Düsseldorf: Bloßer Verstoß gegen datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche reicht für Entschädigung nach Art. 82 Absatz 1 DSG-VO nicht aus (Foto: magele-picture / stock.adobe.vom)
Geldentschädigung nach Art. 82 DS-GVO

LAG Düsseldorf lehnt Entschädigung für verspätete und unvollständige Datenauskunft ab

ESV-Redaktion Recht
29.11.2023
Kann die bloße Verzögerung einer Datenauskunft oder deren anfängliche Unvollständigkeit einen Anspruch auf Geldentschädigung nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO begründen? Hierzu hat sich das LAG Düsseldorf aktuell geäußert.
In dem Streitfall war der Kläger vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei der Beklagten – dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens – beschäftigt.
 
Am 01.10.2022 beantragte er bei der Beklagten eine Datenauskunft mit einer Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Mit seinem Antrag, der der Beklagten noch am selben Tag zuging, setzte er dieser auch eine Frist bis zum 16.10.2022. Weil die Beklagte nicht antwortete, erinnerte er sie mit einem weiteren Schreiben vom 21.10.2022 unter weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022 an sein Anliegen.
 
Nachdem die Antwort der Beklagten erst mit Schreiben vom 27.10.2022 beim Kläger ankam, rügte er die Auskunft mit Schreiben vom 04.11.2022 als verspätetet und mangelhaft. Nach seiner Auffassung fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten.
 
Die Beklagte konkretisierte dann mit Schreiben vom 11.11.2022 die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Hinsichtlich der Angaben zu den Datenempfängern führte die Klägerin aber aus, diese grundsätzlich nicht interessieren würden und deshalb lediglich kategorisiert mitgeteilt wurden.
 
Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger dann erneut die namentliche Nennung der Empfänger, nähere Angaben zur Speicherdauer und rügte die Datenkopie weiterhin als unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die vom Kläger gewünschte Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.
 
Anschließend verlangte der Kläger von der Beklagten eine Geldentschädigung nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO (siehe unten), deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte – mindestens aber 2.000 Euro. Demnach hatte die Beklagte sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO mehrfach verletzt.
 

Beklagte: Kläger hat keinen Schaden dargelegt

Demgegenüber meint die Beklagte, dass beim Kläger schon kein Schaden vorliegt, sodass auch eine Entschädigung ausscheidet.
 

Ausgansinstanz: Entschäding von 10.000 EUR angemessen

Aufgrund dieser Weigerung zog der Kläger mit einer Klage vor das ArbG Duisburg, das dem Kläger mit Urteil vom 23.03.2023 (3 Ca 44/23) eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zusprach. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendete sich die Beklagte dann mit einer Berufung an das LAG Düsseldorf.

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LAG Düsseldorf: Bloßer Kontrollverlust über Daten nicht ausreichend für Entschädigung

Die Berufung hatte Erfolg. Die 3. Kammer des LArbG Düsseldorf hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte zwar gegen Art. 12 Absatz 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen, indem sie die Auskunft verfristet und anfangs auch unvollständig erteilte. Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO sah die Kammer aber nicht. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer: 
  • Verstoß gegen Art. 15 DSGVO gehört nicht zum Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO: Verstöße gegen Art. 15 DSGVO und Art. 12 werden nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO erfasst. Nach dieser Norm muss die Datenverarbeitung der Beklagten als solche gegen die DSGVO verstoßen. Dies ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich Auskunftspflichten verletzt werden.
  • Kontrollverlust über die Daten allein reicht für Entschädigung nicht aus: Unabhängig hiervon reicht der vom Kläger vorgetragene Kontrollverlust über die Daten nicht aus, um einen Geldentschädigungsanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen. Die Handlung, die zum  Kontrollverlust geführt hat, wäre nämlich mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO identisch. Der Kammer zufolge soll für einen Schaden aber mehr erforderlich sein als ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO. Einen weiteren Schaden hatte der Kläger nicht vorgetragen.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision allerdings zugelassen.

Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 28.11.2023 zum Urteil vom selben Tag – 3 Sa 285/23

 


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Im Wortlaut: Art. 82 Absatz 1 DS-GVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.


(ESV/bp)


Programmbereich: Wirtschaftsrecht