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LAG Düsseldorf: Der Arbeitgeber kann das Tragen einer roten Arbeitshose bei Monteuren u. a. deshalb vorschreiben, weil Rot eine Signalfarbe ist (Foto: Voyagerix / stock.adobe.com)
Weisungsrecht des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf: Monteur unterliegt im Streit um das Tragen einer roten Arbeitshose

ESV-Redaktion Recht
23.05.2024
Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter dazu anweisen, während der Arbeit eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen? Vor dem LAG Düsseldorf ging es insbesondere um eine rote Arbeitsschutzhose, die der Kläger nicht mehr tragen wollte.
Der Kläger war in dem Streitfall seit dem 01.06.2014 in der Produktion eines Industriebetriebs beschäftigt. Zum Tätigkeitsbereich des Klägers gehörten unter anderem der Zuschnitt und die Montage von Profilen. Hierzu benutze er Kappsägen und Akkubohrer. Teilweise verrichtete er seine Arbeit auch knieend.
 
Für alle betrieblichen Tätigkeiten in der Montage, in der Produktion und in der Logistik stellte der Betrieb Arbeitskleidung zur Verfügung. Hierzu gehörten auch rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen im Rahmen der Kleiderordnung zu tragen waren.
 
Im November 2023 erschien der Kläger – nach zwei vorherigen Abmahnungen – weiterhin nicht in der roten Arbeitshose. Vielmehr trug er eine schwarze Hose. Daraufhin kündigte der beklagte Betrieb am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 29.02.2024.
 
Gegen die Kündigung wendete sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage an das ArbG Solingen. Weil diese Klage keinen Erfolg hatte, zog er anschließend mit einer Berufung vor das LAG Düsseldorf.

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LAG Düsseldorf: Interessenabwägung zulasten des Klägers

Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung der Kammer durfte der beklagte Betrieb kraft seines Weisungsrechts für die Arbeitsschutzhosen die Farbe Rot vorschreiben. Die weiteren Erwägungen der Kammer:
 
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht nur in Sozialsphäre betroffen: Weil das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in dessen Sozialsphäre betroffen war, reichten sachliche Gründe für die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers aus.  
  • Arbeitssicherheit als sachlicher Grund: Als entscheidend sah die Kammer insoweit zunächst die Arbeitssicherheit an. Demnach durfte der Arbeitgeber die Farbe Rot wählen, weil diese eine Signalfarbe ist und der Kläger auch in Bereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch in den anderen Produktionsbereichen steigerte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Mitarbeiter, so die Kammer weiter.
  • Corporate Identity als weitere sachliche Rechtfertigung: Einen weiteren sachlichen Grund sah die Kammer in der Wahrung der Corporate Identity des Betribes in den Werkshallen.
  • Keine vorrangigen Gründe des Klägers: Demgegenüber hatte der Kläger, der die rote Arbeitshose vorher langjährig getragen hatte, keine Gründe vorgetragen, die sein Interesse überwiegen lassen –  und zwar weder in seinen Schriftsätzen noch im Termin. Allein sein ästhetisches Empfinden reichte dem Senat nicht aus.
  • Interessenabwägung zugunsten des Betriebes: Die Interessenabwägung der Kammer fiel somit zu Gunsten des beklagten Betriebes aus. Trotz seiner langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer überwog dem Senat zufolge das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers, weil sich der Kläger auch nach zwei Abmahnungen beharrlich weigerte, der Weisung seines Arbeitgebers zu folgen.
Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.
 
Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 21.05.2024 zum Urteil vom selben Tag – 3 SLa 224/24


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht