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Wenn die Versorgungsregeln dies vorsehen, muss sich ein Betriebsrentner sein Einkommen aus einem Nebenerwerb auf die Betriebsrente anrechnen lassen, sagt das LAG Düsseldorf (Foto: Coloures-Pic / stock-adobe.com)
Anrechnung von Erwerbseinkommen auf betriebliche Altersversorgung

LAG Düsseldorf zur Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Betriebsrenten

ESV-Redaktion Recht
23.12.2024
Muss sich ein ehemaliger Arbeitnehmer, der neben seiner Regelaltersrente noch weiterarbeitet und gleichzeitig eine Betriebsrente bezieht, sein Erwerbseinkommen auf die betriebliche Altersversorgung anrechnen lassen? Mit dieser Frage hat sich das LAG Düsseldorf in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung befasst.
In dem Streitfall bezog der Kläger neben seiner gesetzlichen Altersrente noch eine Betriebsrente. Da er nebenbei weiterarbeitete, erzielte er auch ein weiteres Erwerbseinkommen. Allerdings sollte dieses nach der Versorgungsordnung seines Arbeitgebers auf die Betriebsrente angerechnet und die Betriebsrente entsprechend gekürzt werden.

Weil der Kläger mit der Kürzung nicht einverstanden war, verklagte er seinen ehemaligen Arbeitgeber in der ersten Instanz vor dem ArbG Wuppertal auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente.

Vorinstanz: Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht keine Anrechnung von Erwerbseinkommen vor

Das ArbG Wuppertal gab der  Klage mit Urteil vom 24.10.2023 in vollem Umfang statt. Demnach sieht § 6 BetrAVG – in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung – bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung keine Anrechnung von Hinzuverdiensten mehr vor. Hiervon darf dem ArbG zufolge auch nicht durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Gegen die Entscheidung der Vorinstanz Wuppertal zog der beklagte Arbeitgeber mit einer Berufung vor das LAG Düsseldorf.

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LAG Düsseldorf: Anrechnung von Erwerbseinkommens war in den Versorgungsbestimmungen eindeutig geregelt

Die Berufung hatte Erfolg. Das LAG sah in der Anrechnung des Erwerbseinkommens keinen Verstoß gegen das BetrAVG.

Auch der grundrechtliche Gleichheitsgrundsatz im Sinne von Art. 3 GG ist demzufolge nicht tangiert.  

Vielmehr war nach Auffassung der Berufungsinstanz entscheidend, dass die Anrechnung in den Versorgungsbestimmungen klar und eindeutig geregelt wurde, was dem LAG zufolge zulässig ist.

Quelle: Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.04.2024 – SA 1198/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht