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Das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis sah eine Probezeit von sechs Monaten vor – ein Symbolbild (Bild: Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Wirksamkeit einer Probezeitkündigung

LAG Düsseldorf zur Probezeit-Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn bereits vorher die Übernahme mündlich zugesagt wurde

ESV-Redaktion Recht
23.06.2025
Verhält sich ein Arbeitgeber treuwidrig, wenn er gegenüber seinem Mitarbeiter etwa fünf Wochen vor dem Ende der Probezeit mündlich erklärt, dass dieser übernommen werden soll und das Arbeitsverhältnis dann doch eineinhalb Wochen später kündigt? Mit dieser Frage hat sich das LAG Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil beschäftigt.
In dem Streitfall teilte der Prokurist U des Arbeitgebers seinem angestellten Wirtschaftsjuristen etwa fünf Wochen vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mit, dass er übernommen werde. Die Erklärung erfolgte im Anschluss an ein Jour Fixe vom 17.11.2023. Nach dessen Ende suchte U das Büro des Klägers auf und erklärte ihm, dass die Personalabteilung bei ihm angefragt habe, ob der Kläger nach der Probezeit übernommen werden solle. U hatte in diesem Zusammenhang dann unstreitig gegenüber dem Kläger wörtlich bekundet: „Das tun wir natürlich.“ Daraufhin hatte der Kläger gegenüber dem U unter anderem geäußert, dass er sich darüber freue.

Nach weiteren eineinhalb Wochen kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dennoch schriftlich. Dabei berief er sich auf die noch laufende Probezeit.

Das ArbG Düsseldorf wies die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters mit Urteil vom 17.04.2024 (14 Ca 5900/23) ab, sodass der Mitarbeiter mit einer Berufung vor das LAG Düsseldorf zog.

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LAG Düsseldorf: Probezeitkündigung unwirksam


Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf hat das Urteil der Ausgangsinstanz abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung nicht beendet wurde. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:

  • Kündigung treuwidrig: Die Kammer hielt die spätere schriftliche Kündigung für treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, was zu ihrer Nichtigkeit führte. Demnach durfte der Kläger auf die mündliche Ankündigung, nach der er übernommen werden sollte, vertrauen und von dem weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Immerhin habe der Prokurist – der auch den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte – dem Kläger die Übernahme zugesagt. Dies sei nicht irgendein Vorgesetzter, so die Kammer hierzu.
  • Kein nachträglich eingetretener Sachgrund für Neubewertung ersichtlich: Spricht der Arbeitgeber nach der Zusage der Übernahme doch noch eine Probezeitkündigung aus, entfällt ein Rechtsmissbrauch der Kammer zufolge nur dann, wenn nach der Zusage ein sachlicher Grund eingetreten ist, der die bisherige Leistungsbewertung bezüglich Arbeitnehmers gegenstandslos werden lässt.
  • Darlegungs- und Beweislast: Für einen etwaigen nachträglich eingetretenen Grund trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast. Pauschale Behauptungen zu mangelhaften Leistungen oder zur doch noch fehlenden Eignung des betreffenden Arbeitnehmers reichen hierfür nicht aus, so die Kammer abschließend.
Quelle: Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.01.2025 – 3 SLa 317/24


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(ESV/bp)

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