
LAG Düsseldorf zur Probezeit-Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn bereits vorher die Übernahme mündlich zugesagt wurde
Das ArbG Düsseldorf wies die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters mit Urteil vom 17.04.2024 (14 Ca 5900/23) ab, sodass der Mitarbeiter mit einer Berufung vor das LAG Düsseldorf zog.
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LAG Düsseldorf: Probezeitkündigung unwirksam
Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf hat das Urteil der Ausgangsinstanz abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung nicht beendet wurde. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:
- Kündigung treuwidrig: Die Kammer hielt die spätere schriftliche Kündigung für treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, was zu ihrer Nichtigkeit führte. Demnach durfte der Kläger auf die mündliche Ankündigung, nach der er übernommen werden sollte, vertrauen und von dem weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Immerhin habe der Prokurist – der auch den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte – dem Kläger die Übernahme zugesagt. Dies sei nicht irgendein Vorgesetzter, so die Kammer hierzu.
- Kein nachträglich eingetretener Sachgrund für Neubewertung ersichtlich: Spricht der Arbeitgeber nach der Zusage der Übernahme doch noch eine Probezeitkündigung aus, entfällt ein Rechtsmissbrauch der Kammer zufolge nur dann, wenn nach der Zusage ein sachlicher Grund eingetreten ist, der die bisherige Leistungsbewertung bezüglich Arbeitnehmers gegenstandslos werden lässt.
- Darlegungs- und Beweislast: Für einen etwaigen nachträglich eingetretenen Grund trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast. Pauschale Behauptungen zu mangelhaften Leistungen oder zur doch noch fehlenden Eignung des betreffenden Arbeitnehmers reichen hierfür nicht aus, so die Kammer abschließend.
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(ESV/bp)
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