LAG Düsseldorf: Zweifel an AU-Bescheinigung schließen Nachweis von Krankheit nicht aus
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LAG Düsseldorf: Kläger war tatsächlich arbeitsunfähig
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg: Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf verurteilte den beklagten Arbeitgeber im Wesentlichen antragsgemäß. Die Kammer zeigte sich nach der Vernehmung der Ärztin, die den Kläger behandelt hat, davon überzeugt, dass der Kläger vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 tatsächlich aufgrund von Spannungskopfschmerzen arbeitsunfähig war – und zwar nach einem Konflikt am Arbeitsplatz. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer:
- Kopfschmerzen traten schon früher auf: Die Kammer begründete ihre Überzeugung vor allem damit, dass die Kopfschmerzen nicht zum ersten Mal auftraten. Vielmehr hatten schon andere Ärzte der Gemeinschaftspraxis – in der auch die Ärztin des Klägers tätig war – vor rund 13 Monaten extreme Kopfschmerzen beim Kläger diagnostiziert. Ursache hierfür waren allerdings familiäre Schwierigkeiten.
- Dauer der Krankschreibung plausibel: Darüber hinaus konnte die Ärztin die Dauer der Krankschreibung der Kammer zufolge plausibel erklären und hielt zwei Wochen aufgrund der Konfliktsituation am Arbeitsplatz für angemessen.
- Zeitraum der Krankschreibung nach eigenem Befund der Ärztin: Die Ärztin hatte keine Kenntnis von der Kündigung des Klägers und vom Beginn des Urlaubs nach Ablauf der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger hatte seine Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung für diesen Zeitraum gebeten. Vielmehr hatte die Ärztin den Kläger nach eigenem Ermessen für zwei Wochen arbeitsunfähig geschrieben.
- Würdigung weiterer Umstände: Abschließend bezog die Kammer die 24-jährige Erfahrung der Ärztin und den Umstand, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, in ihre Wertung mit ein.
Quelle: PM Justiz / NRW vom 18.11.2025 zum Urteil vom selben Tag – 3 S La 138/25
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Arbeitsrecht