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Der bescheinigte Zeitraum für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers endete genau einen Tag vor dem Beginn seines Resturlaubs (Foto: nmann77 / stock.adobe.vom).
Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf: Zweifel an AU-Bescheinigung schließen Nachweis von Krankheit nicht aus

ESV-Redaktion Recht
24.11.2025
Darf ein Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln, die – nach einer Kündigung – zeitlich exakt bis zum Beginn des Resturlaubs reicht? Ja, sagt das LAG Düsseldorf – aber auch dann, wenn der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert ist, bleibt dem Mitarbeiter der Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit offen.
In dem Streitfall hatte der Kläger, der als Elektroniker für ein Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes arbeitete, sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024 gekündigt. Als die Personalabteilung ihn darauf hinwies, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einhalten muss, beschwerte er sich bei seinem Vorgesetzten. Dabei bekräftigte er, dass er das Unternehmen nach dem 30.04.2024 verlassen würde.

Tatschlich arbeitete der Kläger aber bis zum 06.05.2024 weiter. Am 07.05.2024 meldete er sich dann bei seinem Vorgesetzten krank – und zwar bis zum 21.05.2024. Danach nahm er seinen Resturlaub. Da sein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigerte, klagte er vor dem ArbG Düsseldorf. Nachdem die erste Instanz seine Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 EUR brutto abgewiesen hatte, zog er mit einer Berufung vor das LAG Düsseldorf.

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LAG Düsseldorf: Kläger war tatsächlich arbeitsunfähig


Sein Rechtsmittel hatte Erfolg: Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf verurteilte den beklagten Arbeitgeber im Wesentlichen antragsgemäß. Die Kammer zeigte sich nach der Vernehmung der Ärztin, die den Kläger behandelt hat, davon überzeugt, dass der Kläger vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 tatsächlich aufgrund von Spannungskopfschmerzen arbeitsunfähig war – und zwar nach einem Konflikt am Arbeitsplatz. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer:

  • Kopfschmerzen traten schon früher auf: Die Kammer begründete ihre Überzeugung vor allem damit, dass die Kopfschmerzen nicht zum ersten Mal auftraten. Vielmehr hatten schon andere Ärzte der Gemeinschaftspraxis – in der auch die Ärztin des Klägers tätig war – vor rund 13 Monaten extreme Kopfschmerzen beim Kläger diagnostiziert. Ursache hierfür waren allerdings familiäre Schwierigkeiten.
  • Dauer der Krankschreibung plausibel: Darüber hinaus konnte die Ärztin die Dauer der Krankschreibung der Kammer zufolge plausibel erklären und hielt zwei Wochen aufgrund der Konfliktsituation am Arbeitsplatz für angemessen.
  • Zeitraum der Krankschreibung nach eigenem Befund der Ärztin: Die Ärztin hatte keine Kenntnis von der Kündigung des Klägers und vom Beginn des Urlaubs nach Ablauf der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger hatte seine Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung für diesen Zeitraum gebeten. Vielmehr hatte die Ärztin den Kläger nach eigenem Ermessen für zwei Wochen arbeitsunfähig geschrieben.
  • Würdigung weiterer Umstände: Abschließend bezog die Kammer die 24-jährige Erfahrung der Ärztin und den Umstand, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, in ihre Wertung mit ein.
Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Quelle: PM Justiz / NRW vom 18.11.2025 zum Urteil vom selben Tag – 3 S La 138/25


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