Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

LAG Köln: Ein Smiley hat als Ausdruck eines Stimmungs- oder Gefühlszustandes keine eindeutige Wortersatzfunktion (Foto: aratehortua / stock.adobe.com)
Betriebsratswahlen

LAG Köln zu Smiley in Kennwort der Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl

ESV-Redaktion Recht
05.12.2023
Kann die Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl deshalb ungültig sein, weil diese in ihrem Kennwort ein Smiley enthält? Unter anderem mit dieser Frage, aber auch mit der Zulässigkeit einer Briefwahl hat sich das LAG Köln in einem aktuellen Beschluss befasst.
In dem Streitfall hatten fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats angefochten. Das Logistikunternehmen hat seinen Haupt-Sitz am Flughafen Köln/Bonn, während sich die Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf befindet.
 
Die Arbeitnehmer reichten beim Wahlvorstand ursprünglich einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort ,,fair.die" ein. Diesen Vorschlag lehnte der Wahlvorstand wegen einer Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft „ver.di“ ab.
 
Daraufhin teilten die Arbeitnehmer dem Wahlvorstand mit, dass ihr Vorschlag nunmehr das Kennwort „FAIR [Smiley] ???? die Liste“ haben solle. Auch dieses Kennwort wies der Wahlvorstand zurück – ebenso, wie drei weitere Alternativen, die auch ein Smiley enthielten. Stattdessen hatte der Wahlvorstand die Familien- und Vornamen der beiden Personen in die Liste eingetragen, die an erster Stelle in der Ursprungsliste standen.
 
Weil der Wahlvorstand die Vorschläge der betreffenden Arbeitnehmer nach deren Auffassung zu Unrecht wegen des Listenkennworts zurückgewiesen hatte, fochten sie die Wahl an. Die Sache landete schließlich beim LAG Köln.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


LAG Köln: Briefwahl war unzulässig

Die 9. Kammer des LAG Köln hat die Betriebsratswahl im Ergebnis für unwirksam erklärt. Der Grund hierfür war allerdings nicht die Ablehnung der Wahlvorschläge. Vielmehr hatte der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf der Kammer zufolge zu Unrecht die generelle Briefwahl angeordnet – und zwar trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb.
 
Auch zur Verwendung von Smileys hat sich die Kammer geäußert. Demnach ist ein Smiley als Bestandteil eines Kennworts unzulässig. Der Grund: Als Bildzeichen, das nur einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, hat es keine eindeutige Wortersatzfunktion. Daher wird es üblicherweise nicht mit ausgesprochen.
 
Darüber hinaus nahm der Senat auch bei dem Kennwort „FAIR [Smiley] die Liste" eine Verwechslungsgefahr an. Demzufolge klingt auch diese Bezeichnung lautsprachlich wie „ver.di-Liste“.
 
Eine Rechtsbeschwerde zum BAG hat die 9. Kammer des LAG Köln nicht zugelassen.
  
Quelle: PM des LAG Köln vom 01.12.2023 zum Beschluss vom selben Tag – 9 TaBV 3/23


juris Arbeitsrecht Premium

Mit juris Arbeitsrecht Premium nutzen Sie die maximale Bandbreite an arbeitsrechtlicher Top-Literatur der jurisAllianz für Ihre Argumentation. Exklusiv mit den STAUDINGER Bänden zum Arbeitsrecht! Und mit direktem Zugriff auf aktuelle Rechtsprechung und Bundesgesetze.



juris Arbeitsrecht Premium enthält inklusive der Inhalte des Moduls juris Arbeitsrecht folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag:

  • Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Kommentar, von Dr. Gerhard Knorr, Prof. Dr. Otto Ernst Krasney
  • Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl, Christian Scholz
  • Betriebsverfassungsrecht von Dr. Klaus Pawlak und Jan Ruge
  • Alternativen zur Kündigung von Dr. Marion Bernhardt
  • Kündigung bei Krankheit von Prof. Dr. Achim Lepke
  • Personal Recruitment von Prof. Dr. jur. Wolfgang Böhm, Dipl.-Psychologe Dr. Stefan Poppelreuter
  • Schwerbehindertenrecht von Dr. Nicolai Besgen
  • Praxishandbuch Auslandsbeschäftigung von Ebba Herfs-Röttgen (Hrsg.)
Jetzt gratis 30 Tage testen: Lernen Sie juris Arbeitsrecht Premium für 4 Wochen kostenlos, unverbindlich und ohne Risiko kennen.
Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

 
Im Wortlaut: Erste VO zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) 
§ 7 Absatz 2 – Prüfung der Vorschlagslisten
 
(2) 1 Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. 2 Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
 
§ 24 Ansatz 3 –  Voraussetzungen
 
(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.
 
 

Mehr Rechtsprechung 

Aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht

Im Arbeits-und Sozialrecht sind immer wieder sehr interessante Fragen zu klären. Meldungen und Berichte zu wichtigen Entscheidungen der Gerichte, einschließlich des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Beamtenrechts, stellen wir hier – fortlaufend aktualisiert – für Sie zusammen. mehr …


(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht