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LAG Kiel: Häusliche Quarantäne während des Urlaubs ist nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen (Foto: Stock Rocket / stock.adobe.com)
Quarantäne im Urlaub

LAG Schleswig-Holstein zur Frage, ob Zeiten einer angeordneten Quarantäne als Urlaub gelten

ESV-Redaktion Recht
24.03.2022
Kann sich ein Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs in eine häusliche Quarantäne muss, aber nicht krank ist, die Quarantänezeit wieder als Urlaub gutschreiben lassen oder sind die Tage der Quarantäne als Urlaub anzusehen? Mit dieser Frage hat sich das LAG Schleswig-Holstein kürzlich befasst.
In dem Streitfall gewährte die Arbeitgeberin ihrem klagenden Arbeitnehmer für die Zeit vom 23.12.2020 bis zum 31.12.2020 sechs Tage Urlaub. Am 21.12.2020 ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis zum 04.01.2021 eine Quarantäne an. Arbeitsunfähig erkrankt war der Kläger jedoch nicht. Die Arbeitgeberin rechnete die Quarantänetage während des Urlaubs auf den Urlaubsanspruch des Klägers an und zahlte für die beantragte Zeit auch Urlaubsentgelt.
 
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (MTV) anzuwenden. Danach hat der Kläger 30 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche.
 

Kläger: Urlaubsanspruch wurde in Quarantänezeit nicht erfüllt

Mit seinem Schreiben vom 09.02.2021 verlangte der Kläger von seiner Arbeitgeberin die Gutschrift von sechs Urlaubstagen. Er meinte, dass die Anrechnung der Quarantäne auf seinen Jahresurlaub unzulässig wäre. Demnach besteht sein Urlaubsanspruch für die Zeit der Quarantäne fort, weil der Anspruch insoweit nicht erfüllt wurde.

Mindestens aber wäre in seinem Fall § 9 BUrlG analog anzuwenden, weil eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, so der Kläger weiter. Nach dessen Auffassung ist die Quarantäne ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte des Arbeitnehmers und mit den Einschränkungen einer normalen Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Mit seiner Klage wollte der Kläger feststellen lassen, dass seine Arbeitgeberin ihm im Jahr 2020 weitere sechs Urlaubstage gewähren muss.
 

Beklagte: Anordnung von Quarantäne gehört zum Risikobereich des Klägers

Dem entgegnete die Beklagte, dass die Anordnung der Quarantäne wegen des Fehlens einer anderen Regelung dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen wäre. Darüber sah die Beklagte die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 9 BUrlG als nicht gegeben an. Dieser Auffassung schloss sich die Ausgangsinstanz – das ArbG Neumünster – an und wies die Klage ab.

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LAG Schleswig-Holstein: Urlaubsanspruch erloschen

Auch seine Berufung zum LAG Schleswig-Holstein hatte keinen Erfolg. Das LAG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die tragenden Gründe des Gerichts:  

  • Urlaubsanspruch erloschen: Nach Auffassung des LAG ist der Urlaubsanspruch erfüllt und damit nach § 362 Absatz 1 BGB erloschen. So hatte die Beklagte dem Kläger seinen Urlaub ohne Vorbehalte gewährt. Hierin ist ebenso eine konkludente Zusage der Zahlung des Urlaubsentgelts zu sehen, das auch tatsächlich gezahlt wurde.
  • Keine Arbeitsverhinderung: Auch einer der in § 11 Nr. 3.4 MTV benannten Fälle einer Arbeitsverhinderung, die zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubs geführt hätten – zum Beispiel der Tod des Ehegatten oder eine Teilnahme an einer Beerdigung –, lag nicht vor. 
  • Keine planwidrige Regelungslücke: Ebenso wenig kommt eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf den Quarantänefall dem LAG zufolge in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Damit folgt das LAG der Auffassung des BAG, nach der § 9 BUrlG schon wegen seiner Ausnahmestellung nicht anwendbar ist. Danach hat der Gesetzgeber für besondere Umstände – etwa Mutterschutz – ausdrücklich spezielle Regelungen geschaffen. Für die Quarantäne sei dies aber bewusst unterblieben, so das LAG weiter. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen, weil eine Quarantäne nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs vergleichbar ist. So gibt es keine Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er sich erholen und seinen Urlaub verbringen muss. Zudem ist auch während einer Quarantäne Urlaub möglich, so die Richter aus Kiel abschließend.
 
Das Gericht hat die Revision zum BAG allerdings zugelassen.
 
Quelle: PM des LAG Schleswig-Holstein vom 21.03.2022 zum Urteil vom 15.02.2022 – 1 Sa 208/21


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(ESV/bp)

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