LAG Schleswig-Holstein zur Frage, ob Zeiten einer angeordneten Quarantäne als Urlaub gelten
Kläger: Urlaubsanspruch wurde in Quarantänezeit nicht erfüllt
Beklagte: Anordnung von Quarantäne gehört zum Risikobereich des Klägers
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LAG Schleswig-Holstein: Urlaubsanspruch erloschen
- Urlaubsanspruch erloschen: Nach Auffassung des LAG ist der Urlaubsanspruch erfüllt und damit nach § 362 Absatz 1 BGB erloschen. So hatte die Beklagte dem Kläger seinen Urlaub ohne Vorbehalte gewährt. Hierin ist ebenso eine konkludente Zusage der Zahlung des Urlaubsentgelts zu sehen, das auch tatsächlich gezahlt wurde.
- Keine Arbeitsverhinderung: Auch einer der in § 11 Nr. 3.4 MTV benannten Fälle einer Arbeitsverhinderung, die zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubs geführt hätten – zum Beispiel der Tod des Ehegatten oder eine Teilnahme an einer Beerdigung –, lag nicht vor.
- Keine planwidrige Regelungslücke: Ebenso wenig kommt eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf den Quarantänefall dem LAG zufolge in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Damit folgt das LAG der Auffassung des BAG, nach der § 9 BUrlG schon wegen seiner Ausnahmestellung nicht anwendbar ist. Danach hat der Gesetzgeber für besondere Umstände – etwa Mutterschutz – ausdrücklich spezielle Regelungen geschaffen. Für die Quarantäne sei dies aber bewusst unterblieben, so das LAG weiter. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen, weil eine Quarantäne nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs vergleichbar ist. So gibt es keine Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er sich erholen und seinen Urlaub verbringen muss. Zudem ist auch während einer Quarantäne Urlaub möglich, so die Richter aus Kiel abschließend.
Quelle: PM des LAG Schleswig-Holstein vom 21.03.2022 zum Urteil vom 15.02.2022 – 1 Sa 208/21
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht