LArbG Köln zum Anscheinsbeweis für den Zugang einer E-Mail
Beklagte: Für den Zugang der E-Mail gilt der Beweis des ersten Anscheins
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LArbG Köln: Risiko des Zugangs trägt der Versender
- Listung im Sendeprotokoll eröffnet noch keinen Anscheinsbeweis: Die Listung der E-Mail im Sendeprotokoll begründet noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer E-Mail. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte keinen Hinweis erhalten hat, nach der die betreffende Nachricht nicht zugestellt werden konnte. Dem LArbG zufolge ist es technisch immer noch möglich, dass die Nachricht nicht beim Empfänger angekommen ist.
- Risiko des Zugangs bleibt beim Versender: Das Risiko, dass die Nachricht den Empfänger nicht erreicht, kann diesem nicht aufgebürdet werden. Weil der Versender die Art der Übermittlung der Willenserklärung wählt, trägt er auch das volle Risiko, dass seine Nachricht nicht beim Empfänger ankommt.
- Anforderung einer Lesebestätigung möglich: Will der Versender sichergehen, dass seine Mail den Adressaten auch erreicht hat, muss er von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, über die Optionsverwaltung seines E-Mail-Programms eine Lesebestätigung anzufordern.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht