
LArbG Schleswig-Holstein äußert sich zum Schwenken eines Filetiermessers am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
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LArbG Schleswig-Holstein: Kein hinreichender Kündigungsgrund
- Ernsthafte Drohung kann zwar Kündigungsgrund sein: Zwar kann eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers, die mit Gefahren für Leib oder Leben von Arbeitskollegen verbunden ist, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung sein. Eine solche Bedrohung kommt vorliegend auch in Betracht.
- Aber – mindestens bedingter Vorsatz erforderlich: Voraussetzung, so das Kieler Gericht weiter, wäre aber gewesen, dass der Kläger den entsprechenden Willen hatte. Zudem müsste seine Kollegin die Drohung als ernst gemeint aufgefasst haben.
- Bedingter Vorsatz nicht gegeben: Selbst dann, wenn man den Beklagtenvortrag als wahr unterstellen würde, kann beim Kläger kein bedingter Vorsatz angenommen werden, so die Überzeugung des Gerichts. Demnach ist es auch möglich, dass sich der Kläger mit dem Messer in der rechten Hand einfach zu seiner Mitarbeiterin gedreht hat und das Messer hierbei nahe an deren Hals kam.
- Fahrlässiges Hantieren mit dem Messer allein ohne Abmahnung nicht ausreichend: Beide Kündigungen lassen sich dem Gericht zufolge auch nicht darauf stützten, dass der Kläger seine Kollegin nur durch das bloße Hantieren mit dem Messer gefährdet hat. Zwar ist der unsachgemäße Umgang mit einem Messer eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Eine fristlose oder fristgerechte Kündigung aus diesem Grund setzt aber nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung voraus, so das Gericht hierzu. Daran fehlte es hier.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht