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LArbG Schleswig-Holstein: Der Umgang mit Filetiermessern setzt besonders sorgfältiges Handeln voraus (Foto: buritora / stock.adobe.com)
Gefährdung anderer am Arbeitsplatz

LArbG Schleswig-Holstein äußert sich zum Schwenken eines Filetiermessers am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund

ESV-Redaktion Recht
18.01.2024
Wer an seinem Arbeitsplatz mit einem sehr scharfen Filetiermesser hantiert, kann andere gefährden und muss daher besonders sorgfältig handeln. Mit der Frage, wann der Fehlgebrauch eines solchen Messers eine Kündigung rechtfertigen kann, hat sich das LArbG Schleswig-Holstein befasst.
In dem Streitfall war der 29-jährige Kläger seit Juni 2019 bei der Beklagten als Industriemechaniker beschäftigt. Am 01.06.2022 war er mit einer Kollegin und einem weiteren Mitarbeiter an einem Probierstand tätig.
 
Nach dem Vortrag der Beklagten soll der Kläger seiner Kollegin in einem Abstand von 10 bis 20 cm ein Filetiermesser an den Hals gehalten haben. Die Klinge des Messers war etwa 20 cm lang. Die beklagte Arbeitgeberin meint, dass der Kläger damit Leib und Leben der Mitarbeiterin bedroht hat. Sie kündigte ihm mit Schreiben vom 04.07.2022 fristlos. Hilfsweise sprach sie eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2022 aus.
 
Gegen beide Kündigungen zog der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich vor das ArbG Lübeck. Daraufhin wendete sich die Beklagte mit einer Berufung an das LArbG Schleswig-Holstein in Kiel.

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LArbG Schleswig-Holstein: Kein hinreichender Kündigungsgrund

Auch das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung der Ausgangsinstanz bestätigt. Demnach sind sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung unwirksam, weil kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt. Die wesentlichen Überlegungen der Berufungsinstanz:
 
  • Ernsthafte Drohung kann zwar Kündigungsgrund sein: Zwar kann eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers, die mit Gefahren für Leib oder Leben von Arbeitskollegen verbunden ist, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung sein. Eine solche Bedrohung kommt vorliegend auch in Betracht.
  • Aber – mindestens bedingter Vorsatz erforderlich: Voraussetzung, so das Kieler Gericht weiter, wäre aber gewesen, dass der Kläger den entsprechenden Willen hatte. Zudem müsste seine Kollegin die Drohung als ernst gemeint aufgefasst haben.
  • Bedingter Vorsatz nicht gegeben: Selbst dann, wenn man den Beklagtenvortrag als wahr unterstellen würde, kann beim Kläger kein bedingter Vorsatz angenommen werden, so die Überzeugung des Gerichts. Demnach ist es auch möglich, dass sich der Kläger mit dem Messer in der rechten Hand einfach zu seiner Mitarbeiterin gedreht hat und das Messer hierbei nahe an deren Hals kam.
  • Fahrlässiges Hantieren mit dem Messer allein ohne Abmahnung nicht ausreichend: Beide Kündigungen lassen sich dem Gericht zufolge auch nicht darauf stützten, dass der Kläger seine Kollegin nur durch das bloße Hantieren mit dem Messer gefährdet hat. Zwar ist der unsachgemäße Umgang mit einem Messer eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Eine fristlose oder fristgerechte Kündigung aus diesem Grund setzt aber nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung voraus, so das Gericht hierzu. Daran fehlte es hier.
Die Entscheidung ist nach Mitteilung der Pressestelle des LArbG Schleswig-Holstein rechtskräftig.
 
Quelle: PM des LAG Schleswig-Holstein vom 16.01.2024 zum Urteil vom 13.07.20235 – Sa 5/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht