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Facebook muss seine Datenschutzbestimmungen in weiten Teilen ändern (Foto: Sondem/Fotolia.com)
Datenschutzrecht

LG Berlin: Facebook verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht

ESV-Redaktion Recht
13.02.2018
Facebook hat seine Datenschutzbedingungen seit 2015 stark verändert. Dennoch sorgten diese Bestimmungen des Social-Media-Pioniers, einige Voreinstellungen und vor allem eine Klarnamenpflicht für den Unmut von Verbraucherschützern. Das Landgericht (LG) Berlin hat nun aktuell hierüber entschieden.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Verband störte sich vor allem an der Nutzung von Daten, die nach Verbandsauffassung nicht von der Einwilligung der Facebook-Nutzer gedeckt ist. Zudem warfen die Verbraucherschützer dem Social-Media-Anbieter irreführende Werbung vor. Danach ist die Werbeaussage, wonach  der Social-Media-Dienst kostenlos wäre, unzutreffend. Die Nutzer, so der Verband, würden nämlich sehr wohl zahlen, und zwar mit ihren Daten.

Die wesentlichen Beanstandungen der Verbraucherschützer      

Datenschutzfeindliche Voreinstellungen versteckt
  • Ortungsdienst voraktiviert: In der Facebook-App für Mobiltelefone war unter anderem bereits ein Ortungsdienst aktiviert. Dieser konnte Chat-Partnern des Nutzers den eigenen Aufenthaltsort verraten.
  • Link zum Teilnehmer durch Suchmaschinen-Link: Zudem war in den Voreinstellungen zur Privatsphäre ein Häkchen aktiviert. Die Suchmaschinen erhielten dadurch einen Link zur Chronik des Teilnehmers.
Nach Auffassung des Klägers waren diese Voreinstellungen für den normalen Nutzer kaum auffindbar. Diese konnten von den Nutzern daher gar nicht zur Kenntnis genommen werden.

„Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren", so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Vorformulierte Einwilligungserklärungen unwirksam: Zudem enthielten die Seiten von Facebook einige vorformulierte Einwilligungserklärungen. Nach diesen hätte das Social-Media-Unternehmen unter anderem Namen und Profilbild der Nutzer für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte einsetzen und deren Daten auch in die USA weiterleiten dürfen.

Keine Rechtsgrundlage für Klarnamenpflicht: Zudem beanstandete der Kläger eine Erklärung, die die Nutzer dazu verpflichtet, auf ihrem Facebook-Profil nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden.

Irreführende Werbung: Schließlich argumentierte der Kläger, dass die Werbeaussage, Facebook sei kostenlos, irreführend ist. Die Nutzer würden den Dienst nämlich mit ihren Daten bezahlen.

LG Berlin: Einwilligungen zur Datennutzung teilweise unwirksam

Das Landgericht (LG) Berlin schloss sich in großen Teilen der Auffassung des Klägers an. Die Berliner Richter erklärten insgesamt acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Facebook für unwirksam:  
  • Keine wirksame Einwilligung für Werbezwecke: Das gilt insbesondere für die Erklärung, nach der Facebook das Profilbild der Nutzer für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte einsetzen darf.
  • Weiterleitung der Daten in die USA rechtswidrig: Ebenso wenig gibt es dem Gericht zufolge eine Grundlage dafür, dass Facebook die Nutzerdaten in die USA weiterleiten darf. Derart vorformulierte Erklärungen könnten keine wirksame Grundlage für eine Zustimmung zur Datennutzung sein, so der Richterspruch.
  • Voreinstellungen rechtswidrig: Insgesamt erklärte das LG auch fünf Voreinstellungen von Facebook für rechtswidrig. Darunter auch die Einstellungen zum Ortungsdienst und zu den Suchmaschinenlinks

Klage zum Teil abgewiesen

Der klagende Verband konnte sich jedoch nicht in allen Punkten durchsetzen. Dies gilt vor allem für die Werbeaussage von Facebook und die Datenrichtlinie des Social-Media-Konzerns: 
  • Werbeaussage zulässig: Die Werbeaussage, wonach die Nutzung von Facebook kostenlos ist, ließen die Richter aus Berlin hingegen unbeanstandet. Demnach sind Daten als immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen.
  • Keine vertraglichen Regelungen in Facebook-Datenrichtlinie: Nicht gefolgt ist der Richterspruch auch mehreren Klageanträgen gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie. Danach enthält die Richtlinie fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens ohne vertragliche Regelungen.

Kläger kündigt Berufung an

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vzbv hat aber schon angekündigt, hinsichtlich seiner abgewiesenen Klageanträge Berufung zum Kammergericht einzulegen.

Quelle: PM des vzbv vom 12.02.2018 zum Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018 – AZ: 16 O 341/15 - Zum Urteil des LG Berlin

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Wie Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilte, wird der III. Senat des BGH am 21. Juni 2018 diesen Fall verhandeln.  

DATENSCHUTZdigital

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Die Entwicklung des Datenschutzrechts ist dynamisch wie die sie prägenden Technologien. Viele offene Fragen werden sich bis zum 25. Mai 2018 klären. Der „Schaffland/Wiltfang“ hält Sie konsequent auf neuestem Stand und bietet Ihnen:
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht