LG Berlin: Facebook verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht
Die wesentlichen Beanstandungen der Verbraucherschützer
Datenschutzfeindliche Voreinstellungen versteckt- Ortungsdienst voraktiviert: In der Facebook-App für Mobiltelefone war unter anderem bereits ein Ortungsdienst aktiviert. Dieser konnte Chat-Partnern des Nutzers den eigenen Aufenthaltsort verraten.
- Link zum Teilnehmer durch Suchmaschinen-Link: Zudem war in den Voreinstellungen zur Privatsphäre ein Häkchen aktiviert. Die Suchmaschinen erhielten dadurch einen Link zur Chronik des Teilnehmers.
„Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren", so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.
Vorformulierte Einwilligungserklärungen unwirksam: Zudem enthielten die Seiten von Facebook einige vorformulierte Einwilligungserklärungen. Nach diesen hätte das Social-Media-Unternehmen unter anderem Namen und Profilbild der Nutzer für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte einsetzen und deren Daten auch in die USA weiterleiten dürfen.
Keine Rechtsgrundlage für Klarnamenpflicht: Zudem beanstandete der Kläger eine Erklärung, die die Nutzer dazu verpflichtet, auf ihrem Facebook-Profil nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden.
Irreführende Werbung: Schließlich argumentierte der Kläger, dass die Werbeaussage, Facebook sei kostenlos, irreführend ist. Die Nutzer würden den Dienst nämlich mit ihren Daten bezahlen.
LG Berlin: Einwilligungen zur Datennutzung teilweise unwirksam
Das Landgericht (LG) Berlin schloss sich in großen Teilen der Auffassung des Klägers an. Die Berliner Richter erklärten insgesamt acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Facebook für unwirksam:- Keine wirksame Einwilligung für Werbezwecke: Das gilt insbesondere für die Erklärung, nach der Facebook das Profilbild der Nutzer für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte einsetzen darf.
- Weiterleitung der Daten in die USA rechtswidrig: Ebenso wenig gibt es dem Gericht zufolge eine Grundlage dafür, dass Facebook die Nutzerdaten in die USA weiterleiten darf. Derart vorformulierte Erklärungen könnten keine wirksame Grundlage für eine Zustimmung zur Datennutzung sein, so der Richterspruch.
- Voreinstellungen rechtswidrig: Insgesamt erklärte das LG auch fünf Voreinstellungen von Facebook für rechtswidrig. Darunter auch die Einstellungen zum Ortungsdienst und zu den Suchmaschinenlinks
Klage zum Teil abgewiesen
Der klagende Verband konnte sich jedoch nicht in allen Punkten durchsetzen. Dies gilt vor allem für die Werbeaussage von Facebook und die Datenrichtlinie des Social-Media-Konzerns:- Werbeaussage zulässig: Die Werbeaussage, wonach die Nutzung von Facebook kostenlos ist, ließen die Richter aus Berlin hingegen unbeanstandet. Demnach sind Daten als immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen.
- Keine vertraglichen Regelungen in Facebook-Datenrichtlinie: Nicht gefolgt ist der Richterspruch auch mehreren Klageanträgen gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie. Danach enthält die Richtlinie fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens ohne vertragliche Regelungen.
Kläger kündigt Berufung an
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vzbv hat aber schon angekündigt, hinsichtlich seiner abgewiesenen Klageanträge Berufung zum Kammergericht einzulegen.Quelle: PM des vzbv vom 12.02.2018 zum Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018 – AZ: 16 O 341/15 - Zum Urteil des LG Berlin
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht