
KG in Berlin: Facebook muss Benutzerkonto von verstorbener Tochter nicht freigeben
Zwar besitzen die Eltern die Zugriffsdaten zum Konto ihrer Tochter. Der Social-Media-Anbieter hatte jedoch das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Wenn in diesem Zustand die Zugangsdaten eingegeben werden, erscheint ein entsprechender Hinweis und ein weiterer Zugriff auf die Daten ist nicht möglich. Den Gedenkzustand hatte laut Facebook ein Nutzer veranlasst, den die Eltern der Verstorbenen nicht kennen.
Facebook: Schutz von Daten Dritter hat Vorrang
Facebook weigerte sich aus Datenschutzgründen, den Namen des betreffenden Nutters mitzuteilen. Der US-Konzern meinte aber auch, dass die Offenlegung von Nachrichten, die über das Benutzerkonto liefen, auch andere Nutzer betreffen würde, die mit der damals 15-Jährigen Tochter gechattet hatten. Diese Nutzer hätten angenommen, dass die Chat-Inhalte privat bleiben.Landgericht Berlin: Eltern dürfen wissen, mit wem ihr minderjähriges Kind kommuniziert
Nach Auffassung des Landgerichts (LG) dürfen die Eltern als Sorgeberechtigte wissen, mit wem und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere, zu Lebzeiten, aber auch nach dessen Tod. Danach ist der Vertrag des Kindes mit dem Netzwerk Teil des Erbes. Dieser „digitale Nachlass” dürfe nicht anders behandelt werden als Briefe oder Tagebücher. [Mehr zur Entscheidung des LG].Newsletter Recht |
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KG Berlin: Fernmeldegeheimnis steht dem Zugriff der Eltern entgegen
Diese Auffassung teilte das KG nicht. Nach Meinung der Berufungsinstanz steht dem Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto vor allem das Fernmeldegeheimnis von Kommunikationspartnern der Tochter entgegen:- Dieses Telekommunikationsgeheimnis, so das Gericht weiter, könne nur per Gesetz eingeschränkt werden. Für den vorliegenden Fall sei dies nicht erfolgt.
- Daran könne auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Mutter nichts ändern.
- Auch das Sorgerecht greife nicht, denn dieses ende mit dem Tod des Kindes.
Passives Leserecht für Eltern?
Allerdings machte sich das KG seine Entscheidung nicht einfach. Es betonte, dass es möglicherweise so etwas wie ein „passives Leserecht” für Eltern von Minderjährigen bei Facebook gibt. Daher könne die Rechtslage auch anders beurteilt werden. Das KG geht davon aus, dass die Sache vor den Bundesgerichtshof geht oder beim Bundesverfassungsgericht landen wird. Deshalb hat das Gericht die Revision gegen sein Urteil zugelassen.Quelle: Berliner Tagesspiegel am 31.05.2017 mit Hinweis auf dpa
Aktuell - Pressemeldung des BGH |
Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 14.02.2018 mitgeteilt hat, wird der III. Zivilsenat des BGH am 21. Juni 2018, 10.00 Uhr, über die Angelegenheit verhanden. |
Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung |
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der Schriftenreihe DatenDebatten. |
Update
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall entschieden. Die Richter aus Karlsruhe haben das Urteil des KG aufgehoben und die Entscheidung des LG Berlin bestätigt:Digitaler Nachlass | 12.07.2018 |
BGH: Eltern dürfen auf Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter zugreifen | |
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Haben Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter? Nachdem das LG Berlin diese Frage bejaht hatte, lehnte das Kammergericht (KG) in Berlin den Anspruch der Eltern gegen Facebook ab. Nun musste der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage des digitalen Erbes entschieden. mehr … Update: BGH - Überlassung von PDF-Dateien ersetzt nicht den Zugriff auf Facebook-Account |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht