
LG Berlin stärkt Schutz von älteren Mietern vor Eigenbedarfskündigung
- mit ihrem hohen Alter,
- ihren Gesundheitszuständen
- ihrer langen Verwurzelung am Ort der Mietsache
- sowie mit ihren beschränkten finanziellen Mitteln für die Beschaffung von Ersatzwohnraum
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BGH: Hohes Alter allein rechtfertigt Fortsetzungsverlangen der Mieterin nicht
LG Berlin: Menschenwürde der Mieterin konkret bedroht
- Gesundheitsbeeinträchtigung der Mieterin nicht zwingend erforderlich: Im Einzelfall können sich die Mieter auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses berufen – und zwar dann, wenn sie zur Zeit ihres Wohnungsverlustes schon ein hohes Lebensalter erreicht haben.
- Tiefe Verwurzelung der Mieterin am Ort der Mietwohnung: Daneben müssen die Mieter aufgrund eines schon lange bestehenden Mietverhältnisses tief am Ort der Mietsache verwurzelt sein. Nach erneuter Tatsachenfeststellung kam die Kammer dann zu dem Ergebnis, dass die Folgen des Wohnungsverlustes für die Beklagte so schwerwiegend sind, dass ihre Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 GG verletzt wäre.
- Kein gleichrangiges Interesse der Vermieterin: Demgegenüber hatte die Vermieterin kein gleichrangiges Erlangungsinteresse begründet, weil die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung nur auf einen bloßen Komfortzuwachs gerichtet war und nur unerhebliche wirtschaftliche Nachteile vermeiden wollte. In dem konkreten Einzelfall waren diese Interessen gegenüber den Interessen der Mieterin nachrangig.
Quelle: PM des KG 27.05.2021 zum Urteil des LG Berlin vom selben Tag – 67 S 345/18
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht