Unterschiedliche Entscheidungen des LG Düsseldorf zu Ansprüchen gegen Betriebsschließungsversicherung
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LG Düsseldorf (10. Zivilkammer): Ausschlussklausel für neue Krankheiten ist unangemessene Benachteiligung
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Versicherungsschutz bleibt bestehen: Es kommt nicht darauf an, dass der Erreger SARS-CoV2 zum Zeitpunkt der obigen Allgemeinverfügung noch nicht in der Liste der Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz benannt werden, aufgeführt war.
- Haftungsausschluss für neue Krankheiten wird nicht deutlich genug: Nach der weiteren Auffassung der Kammer benachteiligt die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen die Kläger unangemessen. Demnach hat die Klägerin mit ihrer Klausel nicht deutlich genug herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sein soll.
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Außerhausverkauf nicht im Kernbereich der Geschäftsidee: Weiterhin zählt der zugelassene Außerhausverkauf nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars, so die Düsseldorfer Richter weiter. Demnach müssen sich die Kläger nicht auf unternehmerisch unwirtschaftliche Alternativen verweisen lassen.
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LG Düsseldorf (9. Zivilkammer): Haftungsbeschränkung auf Erreger, die im IfSG in Fassung vom 20.07.2000 benannt sind, ist wirksam
Quellen:
- PM des LG Düsseldorf vom 19.02.2021 zum Urteil vom selben Tag – 40 O 53/20
- PM des LG Düsseldorf vom 09.02.2021 zum Urteil vom selben Tag – 9 O 292/20
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht