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Eine Betriebsschließungsversicherung kann für Gastwirte in Corona-Zeiten möglicherweise die Rettung sein (Foto: pressmaster / stock.adobe.com)
Entschädigungen für Zwangsschließungen von Geschäften aufgrund von Corona

Unterschiedliche Entscheidungen des LG Düsseldorf zu Ansprüchen gegen Betriebsschließungsversicherung

ESV-Redaktion Recht
24.02.2021
Die Frage, wann Versicherungen für Umsatzausfälle aus Zwangsschließungen von Gaststätten aufgrund von Corona zahlen müssen, haben die Gerichte bisher nicht einheitlich entschieden. Nun hat die 10. Kammer des LG Düsseldorf zwei Barbetreibern Versicherungsleistungen von über 760.000 Euro zugesprochen – entgegen einer kürzlich ergangenen Entscheidung der 9. Zivilkammer des gleichen Gerichts.
In dem Streitfall vor der 10. Zivilkammer schlossen die beiden Kläger ihre drei Bars aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 18.03.2020 für 30 Tage. Allerdings hatten die Betreiber 2017 und 2018 Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen muss der Versicherer für den Fall, dass der versicherte Betrieb von der zuständigen Behörde aufgrund des IfSG geschlossen wird, eine Entschädigung leisten. Voraussetzung hierfür ist das Auftreten meldepflichtiger Krankheiten im Sinne der §§ 6 und 7 IfSG. Bei den dort aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern war das Virus SARS-CoV2 zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf nicht aufgeführt. Die Kläger verlangten von ihrem Versicherer nun 75% des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage.  

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LG Düsseldorf (10. Zivilkammer): Ausschlussklausel  für neue Krankheiten ist unangemessene Benachteiligung

Nach Auffassung der 10. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf bestand für die Kläger Versicherungsschutz. Demnach ist aufgrund der Schließungen der Versicherungsfall eingetreten. Die tragenden Gründe der Kammer:

  • Versicherungsschutz bleibt bestehen: Es kommt nicht darauf an, dass der Erreger SARS-CoV2 zum Zeitpunkt der obigen Allgemeinverfügung noch nicht in der Liste der Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz benannt werden, aufgeführt war.
  • Haftungsausschluss für neue Krankheiten wird nicht deutlich genug: Nach der weiteren Auffassung der Kammer benachteiligt die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen die Kläger unangemessen. Demnach hat die Klägerin mit ihrer Klausel nicht deutlich genug herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sein soll.
  • Außerhausverkauf nicht im Kernbereich der Geschäftsidee: Weiterhin zählt der zugelassene Außerhausverkauf nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars, so die Düsseldorfer Richter weiter. Demnach müssen sich die Kläger nicht auf unternehmerisch unwirtschaftliche Alternativen verweisen lassen.
Abschließend wies die 10. Kammer aber darauf hin, dass die Frage, ob Versicherungen bei coronabedingten Betriebsschließungen Entschädigungen leisten müssen, noch nicht geklärt ist.

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LG Düsseldorf (9. Zivilkammer): Haftungsbeschränkung auf Erreger, die im IfSG in Fassung vom 20.07.2000 benannt sind, ist wirksam

So hat die 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf kürzlich anders entschieden. Diese Kammer hatte ihre Entscheidung auf eine im konkreten Fall vereinbarte Versicherungsbedingung gestützt. Diese enthielt eine ausdrückliche Ausschlussklausel, nach der der Versicherer nur für solche Schäden haftet, die aus Krankheiten und Erregern resultieren, die im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 benannt sind. 

Quellen:

  • PM des LG Düsseldorf vom 19.02.2021 zum Urteil vom selben Tag – 40 O 53/20
  • PM des LG Düsseldorf vom 09.02.2021 zum Urteil vom selben Tag – 9 O 292/20
 
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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht