
Corona und Entschädigungen für Betriebsschließungen
LG Berlin: Gastwirt hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung gegen das Land Berlin wegen coronabedingter Schließung
Seine Klage vor dem LG Berlin hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des LG gehören finanzielle Einbußen durch geschlossene Gaststätten in Corona-Zeiten zum allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisiko für Betreiber. Zudem hielten die Berliner Richter den Lockdown und die damit verbundenen Schließungen von Gastronomiebetrieben für verhältnismäßig und sahen unter keinem rechtlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin.
Quelle: PM des KG vom 13.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 2 O 247/20
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LG Oldenburg: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung
Ohne Erfolg: Das LG Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Richter aus Oldenburg meinen, dass sich der Deckungsschutz der Versicherung nach den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nur auf die dort benannten Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt. Dort sind die Begriffe „Corona“, „Covid-19“ oder „Sars-Cov2“ nicht aufgeführt.
Quelle: PM des LG Oldenburg vom 15.10.2020 zur Entscheidung vom 14.10.2020 - 13 O 2068/20
LG München I: Versicherung muss Münchner Wirt eine Million Euro zahlen
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Schließung aufgrund des IfSG: Dem Richterspruch zufolge kommt es nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der staatlichen Anordnung an. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass in dem Betrieb des Klägers ein Corona-Fall auftritt, denn nach den Versicherungsbedingungen (AVB) ist maßgebend, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des IfSG geschlossen wurde. Dies sahen die Münchner Richter als erfüllt an, weil sich die Allgemeinverfügung samt der zugehörigen Verordnung ausdrücklich auf die §§ 28-32 IfSG bezog.
- Keine Einschränkung des Versicherungschutzes: Auch war der Versicherungsschutz nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt. Vielmehr hätten die Parteien den Versicherungsvertrag während der Pandemie und gerade im Hinblick darauf abgeschlossen.
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AVB der Versicherung intransparent: Darüber hinaus sahen die Münchner Richter § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung als intransparent und daher als unwirksam an. Demnach muss dem Versicherungsnehmer verdeutlicht werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz bleibt, wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt wird. Diese Voraussetzung erfüllt § 1 Ziffer 2 AVB dem LG zufolge nicht. Danach darf der Versicherungsnehmer aufgrund des Wortlautes von § 1 Ziffer 1 AVB annehmen, dass der Versicherungsschutz nach umfassend ist und sich mit dem IfSG deckt.
Quelle: Urteil des LG München I vom 1.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 12 O 5895/20
Betreiberin eines Gasthauses erhält 427.169,86 Euro
Quelle: PM des LG München I vom 22.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 12 O 5868/20
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht