
LG Koblenz zum kostenlosen Reiserücktritt aufgrund von Corona
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LG Koblenz sieht keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h BGH
- Keine Berufung auf § 651h Absatz 3 BGB: Zwar sah die Kammer in der Corona-Pandemie grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand, der zu einem entschädigungslosen Rücktritt berechtigen kann. Allerdings hatte der Kläger die Reise erst am 29.04.2021 – und damit nach dem Ausrufen der Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11.03.2020 gebucht. Demnach ist § 651h Absatz 3 BGB nicht einschlägig.
- Corona für Buchungen nach dem 11.03.2020 kein automatischer Rücktrittsgrund: Der Kammer zufolge können die Folgen der Corona-Pandemie für Reisen, die erst nach dem 11.03.2020 gebucht wurden, nicht mehr automatisch als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der benannten Norm bewertet werden, die dem Reisenden einen Rücktritt ohne Entschädigung einräumen.
- Interessenabwägung erforderlich: Dem Kläger war schon bei der Buchung bewusst, dass es bei der Reise zu Beeinträchtigungen und wechselnden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie kommen kann. Dies, so die Kammer weiter, sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen und hierbei ist nicht erforderlich, dass schon konkrete Einzelmaßnahmen der Behörden vorhersehbar sind.
- Corona-Maßnahmen keine außergewöhnlichen Umstände mehr: Entscheidet sich der Kläger bei der Buchung also trotzdem für die Reise, sind etwaige Beeinträchtigungen aufgrund von Corona nicht mehr außergewöhnlich, was dazu führt, dass die Ausnahmevorschrift des § 651h Absatz 3 BGB nicht greift.
Quelle: PM des LG Koblenz von März 2023 zum Urteil vom 01.02.2023 – 3 O 140/22 – § 651h BGB
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht