
LG Lübeck: Werbung für Geschäft in Einkaufszentrum kann auch in Corona-Zeiten zu bezahlen sein
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LG Lübeck: Vertrag ist wegen Koppelung von Werbebeiträgen und Umsatz nicht anzupassen
- Zur Störung der Geschäftsgrundlage: Nach Auffassung des LG setzt das Recht auf Vertragsanpassung aus dem Aspekt der „Störung der Geschäftsgrundlage“ voraus, dass sich grundlegende Umstände schwerwiegend verändern und die Parteien bei Einbeziehung solcher Umstände andere Konditionen vereinbart hätten.
- Keine anderen Vertragsbedingungen bei vorheriger Kenntnis von der Pandemie: Insoweit ging das Gericht davon aus, dass die Parteien den Werbevertrag auch dann mit den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätten, wenn sie Corona vorausgesehen hätten. Diese Annahme leitete das LG daraus ab, dass die Beitragshöhe für die Werbung an den Umsatz der Mieterin gekoppelt war. Damit, so das LG weiter, hätten die Parteien auch das Risiko von Umsatzeinbußen berücksichtigt.
- Mieterin auf Werbung angewiesen: Zudem war die Geschäftsinhaberin wegen der reduzierten Besucherzahl im Einkaufszentrum besonders auf Werbung angewiesen, führte das Gericht abschließend aus.
Quelle: PM des LG Lübeck vom 10.08.2023 zum Urteil vom 07.07.2023 – O 125/22
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Aktuelles GewerberaummietrechtDr. Rainer Burbulla Für Praktiker ist es eine Herausforderung, sich schnell in die komplexe Materie des Gewerberaummietrechts einzuarbeiten und damit auf den aktuellen (Rechtsprechungs-) Stand zu bringen.
Dr. Rainer Burbulla ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Seit Beginn seiner Tätigkeit ist er umfassend auf dem Gebiet des Gewerberaummietrechts sowohl vertragsgestaltend als auch forensisch tätig. Er ist u.a. Mitautor des ebenfalls im Erich Schmidt Verlag erscheinenden Handbuchs des Immobilienrechts. Darüber hinaus ist er u.a. Referent bei der International Real Estate Business School an der Universität Regensburg (IREBS). |
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(ESV/bp)
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