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LG Mainz: Schadenersatzansprüche für einen Impfschaden setzten ein negatives Nutzen/Risikoprofil beim Impfstoff voraus (Foto: Ahmet Aglamaz /stock.adobe.com)
Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung

LG Mainz weist Klage gegen AstraZeneca wegen Impfschaden ab

ESV-Redaktion Recht
23.08.2023
Für Gesundheitsschäden aufgrund einer Corona-Impfung kann neben dem Staat auch der Hersteller des Impfstoffs haften. In einem Streit zwischen einer geimpften Zahnärztin und der Impfstoffherstellerin AstraZeneca hat nun das LG Mainz eine Schadenersatzklage abgwiesen. Dabei meinte das Gericht, auf eine Beweisaufnahme verzichten zu können.
In dem Fall hatte die Klägerin behauptet, durch die Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca einen kompletten rechtsseitigen Hörverlust erlitten zu haben. Nach ihrem Vortrag wurde sie im März 2021 mit dem Impfstoff von Astra-Zeneca geimpft. Unmittelbar danach verspürte sie ein Taubheitsgefühl im Gesicht und nur wenige Zeit später konnte sie auf einem Ohr nichts mehr hören. Ursache hierfür, so die Klägerin weiter, sei eine Thrombose, die sich nach der Impfung gebildet haben soll.

Auch die Berufsgenossenschaft habe deshalb einen Impfschaden anerkannt. Nun beantragte die Klägerin vor dem LG Mainz neben der Feststellung, dass die Impfstoffherstellerin der Klägerin künftige Schäden zu ersetzen hat, ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 EUR.

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LG Mainz: Kein negatives Nutzen/Risikoprofil beim streitgegenständlichen Impfstoff


Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der 1. Zivilkammer des LG Mainz haftet ein pharmazeutisches Unternehmen für seine Arzneimittel nur dann, wenn ein negatives Nutzen/Risikoprofi vorliegt, das im Rahmen einer abstrakt generellen Abwägung zu ermitteln ist. Ein solches negatives Nutzen/Risikoprofil konnte die Kammer vorliegend aber nicht erkennen, weil die Vorteile des Impfstoffs die Risiken von Nebenwirkungen überwiegen. Die wesentlichen weiteren Erwägungen der Kammer hierzu:
 
  • Vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung: Der Expertenausschuss für Humanmedizin der europäischen Arzneimittelkommission EMA – der aus Vertretern von 27 Mitgliedsstaaten besteht – hatte nach umfassender Prüfung aller wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse zum Impfstoff der Beklagten am 13.10.2022 das positive Nutzen/Risikoverhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffes bestätigt. Deswegen erhielt der Impfstoff noch am selben Tag eine vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung.
  • Keine unzureichende Arzneimittelinformation: Nach weiterer Auffassung der Kammer wurde die Gesundheit der Klägerin auch nicht aufgrund einer unzureichenden Arzneimittelinformation beeinträchtigt. Insoweit ging die Kammer davon aus, dass sich die Klägerin auch bei einer Kenntnis der Möglichkeit von thromboembolischen Ereignissen und/oder seltenen plötzlichen Hörverlusten hätte impfen lassen. Hierbei ließ die Kammer offen, ob die Produktinformation zum Zeitpunkt der Impfung dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach. 
Auf eine Beweisaufnahme verzichtete die Kammer. Das Urteil ist nach den Presseinformationen des LG Mainz noch nicht rechtskräftig. Zahlreichen Medienberichten zufolge hat die Klägerin die Einlegung von Rechtsmitteln angekündigt.
 
Quelle: PM des LG Mainz vom 22.08.2023 zum Urteil vom 21.08.2023 – 1 O 192/22


Corona im Rechtsstaat

Wer hätte sich vor Corona vorstellen können, es schon bald mit Grundrechtseingriffen zu tun zu bekommen, die es zumindest im Westen Deutschlands so seit 1949 nicht gab? Oder wie schnell sich das gesamte gesellschaftliche Leben herunterfahren lässt? Zu schnell? Bleiben in der Krise Bürgerrechte und der Rechtsstaat auf der Strecke?

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht