
LG Mainz weist Klage gegen AstraZeneca wegen Impfschaden ab
Auch die Berufsgenossenschaft habe deshalb einen Impfschaden anerkannt. Nun beantragte die Klägerin vor dem LG Mainz neben der Feststellung, dass die Impfstoffherstellerin der Klägerin künftige Schäden zu ersetzen hat, ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 EUR.
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LG Mainz: Kein negatives Nutzen/Risikoprofil beim streitgegenständlichen Impfstoff
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der 1. Zivilkammer des LG Mainz haftet ein pharmazeutisches Unternehmen für seine Arzneimittel nur dann, wenn ein negatives Nutzen/Risikoprofi vorliegt, das im Rahmen einer abstrakt generellen Abwägung zu ermitteln ist. Ein solches negatives Nutzen/Risikoprofil konnte die Kammer vorliegend aber nicht erkennen, weil die Vorteile des Impfstoffs die Risiken von Nebenwirkungen überwiegen. Die wesentlichen weiteren Erwägungen der Kammer hierzu:
- Vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung: Der Expertenausschuss für Humanmedizin der europäischen Arzneimittelkommission EMA – der aus Vertretern von 27 Mitgliedsstaaten besteht – hatte nach umfassender Prüfung aller wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse zum Impfstoff der Beklagten am 13.10.2022 das positive Nutzen/Risikoverhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffes bestätigt. Deswegen erhielt der Impfstoff noch am selben Tag eine vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung.
- Keine unzureichende Arzneimittelinformation: Nach weiterer Auffassung der Kammer wurde die Gesundheit der Klägerin auch nicht aufgrund einer unzureichenden Arzneimittelinformation beeinträchtigt. Insoweit ging die Kammer davon aus, dass sich die Klägerin auch bei einer Kenntnis der Möglichkeit von thromboembolischen Ereignissen und/oder seltenen plötzlichen Hörverlusten hätte impfen lassen. Hierbei ließ die Kammer offen, ob die Produktinformation zum Zeitpunkt der Impfung dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach.
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Vielstimmig und kritisch in 39 Interviews: Sie finden Gespräche mit Konstantin Kuhle, Peter Schaar, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Katja Keul, Stefan Brink, Ulrich Kelber, Thomas Ramge, Nikolaus Forgó, Frederick Richter, Konstantin von Notz, Saskia Esken, Henning Tillmann, Ulrich Battis, Kyrill-Alexander Schwarz, Till Steffen, Malte Engeler, Paul Schwartz, Justus Haucap, Linda Teuteberg, René Schlott, Johannes Caspar, Barbara Thiel, Hans Michael Heinig, Horst Dreier, Michael Will, Indra Spiecker, Kai von Lewinski, Andrea Kießling, Johannes Fechner, Florian Schroeder, Manuela Rottmann, Stefan Brink, Paul van Dyk und Jonas Schmidt-Chanasit. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht