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Bei einem Werbeanruf schickte der Mitarbeiter eines TK-Anbieters dem Verbraucher einen E-Mail-Link mit einer Zusammenfassung zum beworbenen Tarifwechsel und der Aufforderung, den Wechsel noch während des Telefonats zu bestätigen (Foto: Delmaine Donson/peopleimages.com / stock.adobe.com – Symbolbild)
Unlautere Bewegung zu Vertragsschluss am Telefon

LG München:  Keine Überrumplung von Verbrauchern bei Werbeanruf

ESV-Redaktion Recht
21.06.2024
Dürfen Mitarbeiter eines TK-Unternehmens dem potenziellen Kunden während eines Werbeanrufs eine Vertragszusammenfassung per E-Mail-Link übersenden, mit der Aufforderung den beworbenen Tarifwechsel per Klick zu bestätigen? Diese Frage hatte das LG München I zu entscheiden.
In dem Streitfall sollte ein Vodafone-Kunde noch während eines Werbeanrufs einen Tarifwechsel per Klick auf einen E-Mail-Link bestätigen. Unter dem Link befand sich auch eine Vertragszusammenfassung. Den Link hatte der Kunde ebenfalls während des Werbeanrufs erhalten.
 
Hiergegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf Unterlassung vor dem LG München I. Nach Auffassung der Verbraucherschützer müssen potenzielle Kunden genügend Zeit haben, eine Vertragszusammenfassung zu prüfen und auch zu vergleichen. Während eines Telefonats sei dies nicht möglich, so der vzbv. Gerade am Telefon könnten Verbraucher leicht zum Abschluss von Verträgen überredet werden, die sie nach genauerer Prüfung ablehnen würden.
 
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LG München I: Vertragsabschluss noch während des Werbeanrufs bietet keine ausreichende Bedenkzeit

 
Das LG München I teilte die Auffassung der Verbraucherschützer. Demnach verstößt diese Verkaufsmethode gegen den Sinn und Zweck von § 54 Absatz III TKG. Die wesentlichen Überlegungen des LG hierzu
 
  • Klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen: Seit Dezember 2021 müssen TK-Anbieter dem Verbraucher klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen zur Verfügung stellen – und zwar vor Vertragsabschluss.
  • Entscheidung in voller Sachkenntnis: Zweck dieser Regelung ist dem LG zufolge, dass Verbraucher ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
  • Gelegenheit zu Vergleichen: Hierzu gehört auch, dass  Verbraucher das beworbene Angebot mit anderen Angeboten vergleichen können. Daher ist dem Verbraucher eine Bedenkzeit einzuräumen. Dies ist während eines Telefonats nicht wirklich möglich, meint das LG weiter. Zumindest durfte der Kunden nicht dazu aufgefordert werden, den angebotenen Tarifwechsel vor dem Ende des Telefonats anzunehmen.
Wie der vzbv weiter mitteilt, basiert die Klage auf einem Hinweis der „Marktbeobachtung Digitales“ des Verbandes.  Nach Berichten von weiteren Verbrauchern betrifft die untersagte Handlung laut den Verbraucherschützern auch andere TK-Anbieter.
 
Quelle: PM des vzbv vom 21.06.2024 zum Urteil des LG München I vom 22.04.2024  – 4 HK O 11626/23


TKG

Herausgeger: Prof. Dr. Thomas Fetzer, Prof. Dr. Joachim Scherer, Prof. Dr. Kurt Graulich

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  • §§ 77q, 77r TKG zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen (DigiNetzG bzw. 5. TKGÄndG)
  • §§ 41b, 41c TKG bzw. die Neuregelungen zu Endgeräten
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(ESV/bp)

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