
LG München: Keine Überrumplung von Verbrauchern bei Werbeanruf
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LG München I: Vertragsabschluss noch während des Werbeanrufs bietet keine ausreichende Bedenkzeit
- Klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen: Seit Dezember 2021 müssen TK-Anbieter dem Verbraucher klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen zur Verfügung stellen – und zwar vor Vertragsabschluss.
- Entscheidung in voller Sachkenntnis: Zweck dieser Regelung ist dem LG zufolge, dass Verbraucher ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
- Gelegenheit zu Vergleichen: Hierzu gehört auch, dass Verbraucher das beworbene Angebot mit anderen Angeboten vergleichen können. Daher ist dem Verbraucher eine Bedenkzeit einzuräumen. Dies ist während eines Telefonats nicht wirklich möglich, meint das LG weiter. Zumindest durfte der Kunden nicht dazu aufgefordert werden, den angebotenen Tarifwechsel vor dem Ende des Telefonats anzunehmen.
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