Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt nahtlos weiter
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Mit der Streichung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten. Gleichzeitig lassen wir beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach. Das nationale Gesetz gilt nahtlos weiter, bis das EU-Lieferkettengesetz in deutsches Recht umgesetzt ist. Entscheidend ist die im Koalitionsvertrag getroffene feste Vereinbarung, dass Standards aus dem Bereich Menschenrechte nicht abgesenkt werden.“
Gemäß Koalitionsvertrag gilt das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nahtlos bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, fort. Die CSDDD orientiert sich eng am deutschen LkSG. Derzeit werden auf EU-Ebene Änderungen an der CSDDD im Rahmen eines neuen Gesetzespaketes verhandelt („Omnibus I-Richtlinie“), um verschiedene EU-Nachhaltigkeitsrechtsakte insgesamt zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Auf EU-Ebene bleibt der Orientierungsrahmen für die anstehenden Trilogverhandlungen aus Sicht der Bundesregierung der Vorschlag der EU-Kommission zum Omnibus I / CSDDD.
Weitere Informationen:
- Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
- Corporate Social Responsibility in Deutschland
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