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Eine geschädigte Rotatorenmanschette kann zu stechenden Schmerzen in der Schulter führen (Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com – ein Symbolbild)
6. BKV-Änderungsverordnung

Liste der Berufskrankheiten-Verordnung um drei Krankheiten erweitert

ESV-Redaktion Recht
02.04.2025
Der Deutsche Bundesrat hat dem Beschluss der Bundesregierung zugestimmt, der die Liste der Berufskrankheiten um drei weitere Krankheiten erweitern soll. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner aktuellen Onlineausgabe mit.
Grundlage für die Erweiterung der Liste ist eine Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung. Die neuen Krankheiten hatte der „Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB)“ beim BMAS empfohlen. Damit trat die nun 6. BKV-Änderungsverordnung am 01.04.2025 in Kraft.
 

Die neu aufgenommen Erkrankungen


Neu aufgenommen in die Liste der Berufskrankheiten-Verordnung wurden folgende Erkrankungen:
 
  • Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige und intensive Belastung
  • Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub
  • Gonarthrose bei Fußballprofis
Die Erweiterung der Liste soll dem Ministerium zufolge mehr Rechtssicherheit bei der Anerkennung der benannten Krankheiten schaffen.


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Bisherige Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“  


Bisher konnten die obigen Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Absatz  2 SGB VIII anerkannt werden, um die Zeit zwischen den wissenschaftlichen Empfehlungen des ÄSVB und dem Inkrafttreten der erweiterten Liste der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken.
 

Meldepflicht


Ärzte müssen einen etwaigen Verdacht auf eine der benannten Krankheiten dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Ebenso können sich Betroffene jederzeit dort melden.
 

„Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ noch nicht aufgenommen


Wie das BMAS weiter mitteilt, ist die Aufnahme des „Parkinson-Syndroms durch Pestizide“ in die Berufskrankheiten-Verordnung aktuell noch nicht möglich. Hierzu will der ÄSVB noch einige Fragen klären. Allerdings kann auch diese Krankheit schon jetzt als „Wie-Berufskrankheit“ (siehe oben) anerkannt werden.
 
Quelle: Meldung des BMAS vom 01.04.2025


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung