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Für die Doping-Kontrollen erhielten die Kontrolleure Test-Kits von der Klägerin (Foto: Dmytrii / stock.adobe.com – generiert mit KI)
Sozialversicherungspflicht von Doping-Kontrolleuren

LSG Baden-Württemberg: Nachforderung der Rentenversicherung von fast 160.000 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen gerechtfertigt

ESV-Redaktion Recht
01.04.2025
Sind Mitarbeiter eines Unternehmens, das für Agenturen bei Sportlern Dopingkontrollen durchführen lässt, freie Mitarbeiter oder sind diese abhängig beschäftigt? Diese Frage hat das LSG Baden-Württemberg kürzlich entschieden und dabei das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
 
Klägerin in dem Streitfall war ein Unternehmen, das Dopingkontrollen im Leistungssport durchführt. Auftraggeber sind regelmäßig nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände oder Sportveranstalter. Die Doping-Kontrollen finden über Blut- und Urinproben beim Training oder bei Wettkämpfen statt. Neben fest angestellten Mitarbeitern sind für die Klägerin auch freie Mitarbeiter tätig, denen die Klägerin über Rahmenverträge jeweilige Einzelaufträge erteilt.
 
Die beklagte Rentenversicherung führte bei der Klägerin 2015 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch. Das Ergebnis: Nahezu alle 100 Mitarbeiter, die als freie Mitarbeiter geführt wurden, waren abhängig beschäftigt. Dementsprechend forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 159.952,53 EUR nach.
 
Weil ein Widerspruchsverfahren ohne Erfolg blieb, zog die Klägerin 2018 erfolgreich vor das SG Stuttgart, das der Klage mit seiner Entscheidung vom 22.11.2022 – S 5 BA 1663/18 – stattgab. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Beklagte mit einer Berufung an das LSG Baden-Württemberg.

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LSG Baden-Württemberg: Tätigkeit der Kontrolleure war von den Vorgaben der Klägerin geprägt


Der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg hat sich der Auffassung der beklagten Rentenversicherung angeschlossen und die Beitragsnachforderung bestätigt. Dem Senat war zwar bewusst, dass die Kontrolleure keinen einzelnen Weisungen der Klägerin unterlagen. Ihre konkrete Tätigkeit war aber sowohl zeitlich als auch inhaltlich von den Vorgaben der Klägerin bzw. deren Auftraggeber geprägt. Die weiteren Erwägungen des Senats:
 
  • Zeitliche Vorgaben: Zeitlich bestimmten zunächst die Wettkampftage die Kontrollen. Auch bei Trainingskontrollen mussten die Kontrolleure die Vorgaben der Dopingagenturen einhalten. Grundlage herfür waren die Rahmenverträge zwischen der Klägerin und den Kontrolleuren. Demnach mussten die Kontrolleure auch die Vorgaben der Doping-Agenturen „streng“ beachten.
  • Inhaltliche Vorgaben: Ebenso wurden die Kontrollen aufgrund der obigen Rahmenverträge inhaltlich maßgebend von den Regularien der Dopingagenturen bestimmt.   
  • Einbettung in die betriebliche Organisation: Zudem war die Tätigkeit der Kontrolleure fest in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet. So erfolgte die Zuweisung der Kontrollen über einen Erstkontakt der Klägerin. Zudem wurden die Kontrolleure gegenüber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle benannt. Vielmehr traten diese als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. der Klägerin auf.
  • Test-Kits von der Klägerin: Darüber hinaus griffen die Kontrolleure auf Test-Kits zurück, die die Klägerin gestellt hatte. Im Übrigen, so der Senat weiter, hätten sich die Dopingkontrolleure der weiteren infrastrukturellen Gegebenheiten der Klägerin bedient. Dabei war es dem Senat zufolge unerheblich, dass es keine Dienstpläne gab, denn die Kontrolleure waren auf Anruf tätig.
  • Kein hinreichendes unternehmerisches Risiko für die Kontrolleure: Schließlich sah der Senat auch kein ausreichendes unternehmerisches Risiko, das eine selbstständige Tätigkeit prägt. Die Kontrolleure trugen lediglich das Risiko, dass bei erfolglosen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar fällig wurde. Allerdings erhielten sie ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle – und zwar unabhängig davon, welche Qualität die jeweiligen Kontrollen hatten.
Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg vom 25.03.2025 zum Urteil vom 18.03.2025 –  L 13 BA 3631/22



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(ESV/bp)
 

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung