
LSG Baden-Württemberg zu Corona-Hilfe als sozialrechtlich relevantes Einkommen trotz späterer Rückzahlung
Kläger: Zuschuss ist wie Darlehen zu behandeln
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LSG Baden-Württemberg: Coronahilfe ist vom Gunde her ein nicht zurückzuzahlender „verlorener Zuschuss“
- Kein Darlehen: Nach Auffassung des Senats liegt kein Darlehen vor, sondern ein Zuschuss, der vom Grundgedanken her nicht zurückzuzahlen ist. Die ggf. entstehende Rückzahlungsverpflichtung soll nur eine „Überkompensation“ im Einzelfall vermeiden, so der Senat weiter. Demnach liegt ein im Prinzip nicht zurückzuzahlender „verlorener Zuschuss“ vor, was dem Senat zufolge gerade nicht als Darlehen anzusehen ist.
- Spätere Anpassung der Beiträge möglich: Zudem könne der Kläger den Zuschuss in dem Jahr, in dem er diesen zurückzahlt, steuerlich einkommensmindernd geltend machen. Diese Minderung führt im Ergebnis dann auch zu einer geringeren Bemessungsgrundlage für seine Beiträge.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung