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Arbeit im Homeoffice kann gesetzlich unfallversichert sein, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Unfallereignis und der Arbeit besteht (Foto: djile / stock.adobe.com - Symbolbild).
Gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice

LSG Berlin-Brandenburg: Kein Arbeitsunfall nach Akku-Explosion im Homeoffice

ESV-Redaktion Recht
30.10.2025
Auch Arbeit im Homeoffice kann gesetzlich unfallversichert sein. Doch greift die Versicherung auch, wenn eine Person während einer Telefonkonferenz aus dem Wohnzimmerfenster springt, weil die Akkus ihres E-Rollers Feuer gefangen haben? Die Akkus befanden sich im Flur der Wohnung des Arbeitnehmers.
In dem Streitfall war der Kläger als Softwareentwickler beschäftigt und lebte in einer Wohnung im 1. OG eines Mehrfamilienhauses. Er nutzte sein Wohnzimmer als Homeoffice.

Im Januar 2021 nahm er in seinem Wohnzimmer an einer Telefonkonferenz teil und bemerkte plötzlich eintretenden Rauch. Als er daraufhin die Tür zu seinem Flur öffnete, um die Ursache herauszufinden, explodierten die beiden Akkus seines E-Rollers. Diese befanden sich neben seiner Wohnungstür im Flur innerhalb der Wohnung. Bei der Explosion entstand eine Stichflamme. Weil sich zudem ein starker Qualm entwickelte, lief der Kläger zum Wohnzimmerfenster und ließ sich vom Fensterbrett in den Innenhof fallen. Hierbei brach er sich Knochen an beiden Füßen.

Nach den weiteren Ermittlungen der Feuerwehr entstand der Brand durch einen defekten Akku im E-Roller. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft jedoch ab. Daraufhin klagte er ohne Erfolg vor dem SG Berlin und zog mit einer Berufung vor das LSG Berlin-Brandenburg.

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LSG Berlin-Brandenburg: Kein innerer Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeit


Der 21. Senat des LSG Berlin-Brandenburg teilte die Auffassung der Vorinstanz und wies die Klage ab. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Kein innerer Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Arbeit: Zwar nahm der Kläger im Homeoffice an einer arbeitsbedingten Telefonkonferenz teil. Allerdings stand sein Sprung aus dem Fenster, bei dem er sich verletzte, in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit.

  • Unfallursache im privaten Bereich des Klägers: Die Verletzungen erlitt der Kläger erst durch den Fenstersprung – und nicht schon beim Betreten des verqualmten Flurs. Mit dem Sprung wollte der Kläger in erster Linie sein Leben retten und nicht seine Arbeit fortsetzen. Damit hatte der Kläger ein rein privates Motiv, so der Senat.
  • Keine Anwendung der Homeoffice-Rechtsprechung des BSG: Auch die BSG-Entscheidung vom 21. März 2024 (B 2 U 14/21 R) half dem Kläger nicht weiter. Zwar kann demnach auch eine Gefahr durch private Gegenstände – wie etwa Möbel oder Geräte – im Homeoffice versichert sein. Voraussetzung hierfür ist den Senat zufolge aber, dass diese privaten Gegenstände beruflich eingesetzt werden. Vorliegend waren die E-Roller-Akkus, von denen das Feuer ausging, aber nicht für die Arbeit bestimmt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den E-Roller ansonsten für seinen Arbeitsweg genutzt hat – denn zum Unfallzeitpunkt lag keine betriebliche Nutzung vor.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dennoch kann der Kläger beim BSG die Zulassung der Revision beantragen. Die Entscheidung des LSG-Berlin-Brandenburg ist noch nicht rechtskräftig.
 
Quelle: PM des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2025 zum Urteil vom 09.10.2025 – L 21 U 47/23


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(ESV/bp)
 

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