LSG Niedersachsen-Bremen: Gesetzliche Krankenkassen müssen Abnehmspritze „Mounjaro“ nicht bezahlen
Krankenkasse: Spritze ist ledigich Lifestyle-Medikament
Die gesetzliche Krankenkasse der Patientin lehnte den Antrag ab, weil die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Lifestyle-Medikament gelistet ist.
Patientin: Verallgemeinernde Einordnung rechtswidrig
Dem entgegnete die Patientin, dass der Behandlungszweck von „Mounjaro“ auch hormonelle Erkrankungen erfassen würde. Erforderlich sei deshalb eine Prüfung im Einzelfall und keine verallgemeinernde Einordnung.
Darüber hinaus sah die Patientin eine Ungleichbehandlung von Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern, weil nur wirtschaftlich leistungsfähige Patienten die Therapie beanspruchen könnten. Die Sache landete schließlich in einem Eilverfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen.
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LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Raum für zulassungsüberschreitenden Einsatz (off-label-use) oder Notstandsbehandlung
Das LSG-Berlin Bremen teilte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Die tragenden Erwägungen des LSG:
- Keine Zulassung des Medikamentes für Hormonstörungen: Zunächst betonte das Gericht, dass der Wirkstoff „Tirzepatid“ – der in der Abnehmspritze enthalten ist – nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen ist.
- Regelungssystem abschließend: Weil die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem abschließend sind, sah das LSG auch keinen Raum für eine Einzelfallprüfung. Demnach darf das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis grundsätzlich nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen umgangen werden – auch weil der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der gKV sichergestellt werden müsse.
- Kein off-label-use: Ebenso wenig das LSG Raum für einen zulassungsüberschreitenden Einsatz (off-label-use) im Ausnahmefall oder eine Notstandsbehandlung. Hierfür reicht dem Gericht zufolge die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht aus. Zudem sei die Patientin Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt, so das LSG weiter.
- Keine sachwidrige Ungleichbehandlung: Schließlich liegt nach Ansicht des Gerichts auch keine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten habe der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Insoweit betonte das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht alles leisten müssten, was für die Gesundheit verfügbar ist.
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung