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LSG Niedersachsen-Bremen: Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzen bei neuen Arbeitsverhältnissen eine Wartezeit von vier Wochen voraus (Foto: Christian Schwier / stock.adobe.com)
Arbeitsvertrag und versicherungspflichtige Beschäftigung

LSG Niedersachsen-Bremen: Vertraglicher Beginn eines Arbeitsvertrages allein schafft keine versicherungspflichtige Beschäftigung

ESV-Redaktion Recht
25.07.2025
Lohnfortzahlung – und später Krankengeld – gibt es nur bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 5 Absatz  Nr. 1 SGB V. Die Frage, ob für den vom Arbeitgeber insoweit anzumeldenden Zeitraum schon der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses zählt oder ob weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, hat das LSG Niedersachsen-Bremen kürzlich geklärt.
In dem Streitfall lief der Anspruch des arbeitslosen Klägers auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 aus. Zwar unterschrieb der Kläger Anfang Oktober einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Der Arbeitsbeginn sollte der 1. November 2023 sein. Gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses meldete er sich jedoch krank und trat die neue Stelle nicht an. Nach zwei Wochen kündigte das beklagte Reinigungsunternehmen den Arbeitsvertrag zum 30. November 2023 und meldete den Kläger nur für den 29. November 2023 und den 30. November 2023 zur Sozialversicherung an.

Krankenkasse lehnt Anspruch auf Krankengeld ab


Seinen Antrag auf Krankengeld lehnte seine gesetzliche Krankenkasse ab. Demnach hatte der Kläger keinen Anspruch auf Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem 1. November 2023, weil er in der fraglichen Zeit kein Einkommen erzielt hätte. Vielmehr sei er ab diesem Tag über seine Ehefrau familienversichert gewesen. Die Familienversicherung habe gemäß § 10 SGB V aber Vorrang vor nachgehenden Leistungsansprüchen. Zudem schließe § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V Ansprüche auf Krankengeld in diesem Fall aus.


Kläger: Arbeitsvertrag und Kündigung dokumentieren bestehendes Arbeitsverhältnis


Daraufhin zog der Kläger vor das SG Stade und verlangte von dem beklagten Reinigungsunternehmen die Meldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsvertrags. Nach seiner Auffassung wurde sowohl durch den Arbeitsvertrag als auch durch die Kündigung hinreichend dokumentiert, dass im Zeitraum vom 1. November bis zum 30. November 2023 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Damit sei die Beklagte auch dazu verpflichtet, ihn für den gesamten Zeitraum zur Sozialversicherung anzumelden.

Weil seine Klage vor dem SG Stade keinen Erfolg hatte (Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2024; S 20 KR 269/23), wendete er sich mit einer Berufung an das LSG Niedersachsen-Bremen.

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LSG Niedersachsen-Bremen: Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur für den 29. und 30. November 2023


Auch der 16. Senat LSG Niedersachsen-Bremen teilte die Auffassung des Klägers nicht, sodass das Rechtsmittel scheiterte. Dabei betonte der Senat zunächst, dass vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

Nach weiterer Auffassung des Senats musste der Arbeitgeber den Kläger nicht für den begehrten Zeitraum zur Sozialversicherung anmelden. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. November 2023: Voraussetzung für den klägerischen Anspruch ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. November 2023. Ein solches entsteht nicht schon mit dem vertraglich vorgesehenen Beginn des Arbeitsvertrags. Weitere Voraussetzung ist dem Senat zufolge, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.

  • Wartezeit von vier Wochen nicht erfüllt: Bei neuen Arbeitsverhältnissen entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 3 EntgFG (siehe unten) jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Zeit war bei der Arbeitsunfähigkeit des Klägers noch nicht verstrichen. 
     
  • Keine unbilligen Kosten für Arbeitgeber: Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass die Arbeitgeber schon dann mit den Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer belastet werden, wenn Arbeitnehmer unmittelbar nach ihrer Einstellung erkranken, fährt der Senat fort.
Damit musste die beklagte Arbeitgeberin den Kläger – wie bereits geschehen – nur für den 29. und 30. November 2023 zur Sozialversicherung anmelden. Der Senat hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.

Quelle.: Urteil des LSG-Niedersachsen-Bremen vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24


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Im Wortlaut: § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EntgFG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) 1 Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. [.... ]

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.


(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung