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LSG Niedersachsen-Bremen: Die US-Coronahilfen sind sozialrechtliches Einkommen, weil es an der konkreten Zweckbindung fehlt (Foto: davide bonaldo / stock.adobe.com)
Anrechenbares Einkommen bei Sozialleistungen

LSG Niedersachsen-Bremen zu US-Coronahilfe als anzurechnendes Einkommen im Sozialrecht

ESV-Redaktion Recht
28.05.2024
Sind Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ als Einkommen anzusehen, mit der Folge, dass Leistungen aus der Sozialhilfe gekürzt werden können? Über diese Frage hat das LSG Niedersachsen-Bremen jüngst entschieden.
In dem Streitfall bezieht eine Rentnerin über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von etwa 560 EUR sowie eine US-Rente in Höhe von etwa 290 USD. Darüber hinaus erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter von dem zuständigen Sozialhilfeträger.
 
Im Mai 2021 bekam die Rentnerin dann einen Scheck über 1.400 USD als Soforthilfe von der US-amerikanischen Regierung aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“. Der für die Rentnerin zuständige Sozialhilfeträger sah diese Zahlung aber als Einkommen an und kürzte dementsprechend seine Leistungen für die nächsten sechs Monate.
 
Nach Auffassung der Rentnerin ist die Soforthilfe jedoch kein Einkommen im sozialrechtlichen Sinn. Vielmehr sah sie diese Leistung als Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen an. Da die Corona-Pandemie eine Ausnahmesituation gewesen wäre, liege darüber hinaus eine Regelungslücke vor, so die Rentnerin weiter. Nach ihrer weiteren Auffassung ist die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte. Die Sache landete schließlich vor dem LSG Niedersachsen-Bremen.

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LSG Niedersachsen-Bremen: Zahlungen aus „American Rescue Plan“ sind anrechenbare Steuererstattungen


Das LSG Niedersachsen-Bremen teilte die Auffassung der Rentnerin nicht. Demnach sind die Corona-Hilfen Steuererstattungen – sogenannte Recovery Rebates. Gemäß der sozialhilferechtlichen Regelungen sind solche Zahlungen als anrechenbares Einkommen anzusehen. Die weiteren Überlegungen des LSG hierzu:
 
  • Keine konkrete Zweckbindung: Dem Gericht zufolge ist dies nur bei zweckgebundenem Einkommen anders zu bewerten. Eine Zweckbestimmung enthält der „American Rescue Plan“ allerdings nicht, so das Gericht weiter.
  • Allgemeine wirtschaftliche Entlastung nicht ausreichend: Vielmehr soll die Leistung der allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts dienen, wobei einerseits die Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgeglichen werden sollen. Andererseits verspricht sich die US-Regierung von den Zahlungen aus dem „Rescue Plan“ einen Anschub für die Wirtschaft, indem die Leistungen den Konsum stärken sollen. Die Zielsetzung einer bloßen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastung für Bürger oder Unternehmen – ein sogenannter „economic relief“ –  reicht nach Auffassung des LSG für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung nicht aus.
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen zum Urteil vom 18.04.2024 – L 8 SO 69/22




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(ESV/bp)

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