
LSG Niedersachsen-Bremen zu US-Coronahilfe als anzurechnendes Einkommen im Sozialrecht
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LSG Niedersachsen-Bremen: Zahlungen aus „American Rescue Plan“ sind anrechenbare Steuererstattungen
Das LSG Niedersachsen-Bremen teilte die Auffassung der Rentnerin nicht. Demnach sind die Corona-Hilfen Steuererstattungen – sogenannte Recovery Rebates. Gemäß der sozialhilferechtlichen Regelungen sind solche Zahlungen als anrechenbares Einkommen anzusehen. Die weiteren Überlegungen des LSG hierzu:
- Keine konkrete Zweckbindung: Dem Gericht zufolge ist dies nur bei zweckgebundenem Einkommen anders zu bewerten. Eine Zweckbestimmung enthält der „American Rescue Plan“ allerdings nicht, so das Gericht weiter.
- Allgemeine wirtschaftliche Entlastung nicht ausreichend: Vielmehr soll die Leistung der allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts dienen, wobei einerseits die Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgeglichen werden sollen. Andererseits verspricht sich die US-Regierung von den Zahlungen aus dem „Rescue Plan“ einen Anschub für die Wirtschaft, indem die Leistungen den Konsum stärken sollen. Die Zielsetzung einer bloßen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastung für Bürger oder Unternehmen – ein sogenannter „economic relief“ – reicht nach Auffassung des LSG für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung nicht aus.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung