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Ein Luxusgut kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. (Foto: Tomasz Zajda / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Luxus-Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

ESV/Redaktion Steuern
06.03.2026
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr beträgt. Private Veräußerungsgeschäfte werden ausnahmsweise nicht steuerlich erfasst, wenn sie die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Bedarfs betreffen. Was unter einem „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert und ein häufiger Streitpunkt. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil zu der Frage Stellung bezogen, ob ein hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen ist.

Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils


Die Kläger hatten zu einem Kaufpreis von 323.046 EUR ein Wohnmobil, das sie tageweise an ihre eigene Steuerberatungsgesellschaft vermieteten, erworben. Das Wohnmobil stand den Klägern in der übrigen Zeit zur privaten Nutzung zur Verfügung. Innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußerten die Kläger das Wohnmobil zu einem Preis von 315.126 EUR.

Das Finanzamt sah die Vermietungseinkünfte als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) an. Den Verkauf des Wohnmobils behandelte es als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dem erzielten Verkaufspreis rechnete das Finanzamt die AfA hinzu, wodurch sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 14.514 EUR ergab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt zurück.

Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei der Veräußerungsgewinn nicht steuerbar, da das veräußerte Wohnmobil ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sei.

Das Finanzamt legte Revision mit der Begründung ein, dass das Wohnmobil als Luxusgut nicht unter das Ausschlussmerkmal eines "Gegenstands des täglichen Gebrauchs" falle. Hierfür spreche auch die konkrete Nutzung des Wohnmobils als mobiles Büro, als Hotelersatz sowie dessen Verwendung als Vermietungsobjekt.

Bundesfinanzhof: Auch „Luxusgüter“ können Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein


Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Vom Begriff des Gegenstands des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter umfasst, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft worden sind und dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Eine tägliche Nutzung der Wirtschaftsgüter sei hierbei nicht erforderlich.

Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Wert eines Wirtschaftsguts für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG darstelle. Auch ein Gegenstand, der nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig anzusehen sei, könne Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Ein Wirtschaftsgut aus dem höheren Preissegment sei ebenfalls als regelmäßiges Nutzungsobjekt einsetzbar, sodass es damit dem Wertverzehr unterliege. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu finden seien.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts nicht erforderlich. Insofern sei die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung (im konkreten Fall: Vermietung des Wohnmobils) unschädlich. Im Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sei keine Differenzierung danach zu finden, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt werde. Auch ein Rückgriff auf die Gesetzesbegründung lasse diese Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm nicht zu.


Fundstelle: Urteil des BFH vom 27.01.2026 – IX R 4/25, veröffentlicht am 24.02.2026

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(ESV/PK)

Programmbereich: Steuerrecht