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Wassergymnastik im Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung? (Foto: Christophe Fouquin / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastung

ESV-Redaktion Steuern
31.01.2025
Gesundheit und Fitness sind mehr als ein Trend. Für viele Menschen werden jedoch sog. Funktionstrainings aus medizinischen Gründen ärztlich verordnet. Fraglich war nun, ob ein Training, welches häufig nur in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erhältlich ist, steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Funktionstraining: Wassergymnastik

Der Klägerin wurde zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sowie zur funktionellen Verbesserung und Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Solche Trainingseinheiten werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin wählte ein Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio, welche die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen des Fitnessstudios berechtigte. Die Krankenkasse ließ lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining zur Erstattung zu. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Mitgliedschaft in Fitnessstudio nicht zwangsläufig

Dieser Rechtsauffassung hat sich auch der BFH angeschlossen.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Ziel der gesetzlichen Regelung des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen. Eine solche Zwangsläufigkeit sah der BFH hier nicht. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um ganz allgemein die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder auch nur die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Denn ihre Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Hinzukommt, dass die Klägerin durch die Mitgliedschaft zusätzlich die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – über das medizinisch indizierte Funktionstraining hinaus – zu nutzen. Dies gilt auch, wenn die Klägerin wie vorgetragen hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

 
Fundstelle: BFH, Urteil vom 21. November 2024 - VI R 1/23, veröffentlicht am 30. Januar 2025



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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht