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Erste Nachhaltigkeitsberichte sind grundsätzlich für ab dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre offenzulegen. (Grafik: RobertKneschke/stock.adobe.com)
Corporate Sustainability Reporting Directive

Nachhaltigkeitsberichte: CSRD in Kraft getreten

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern / ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
06.01.2023
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ist am 5.1.2023 in Kraft getreten.

Damit hat die CSRD die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) abgelöst. Sie ändert unter anderem die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU). EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Vorschriften bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen, teilt das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) jetzt mit.

Offenlegung von Nachhaltigkeitsberichten

Erste Nachhaltigkeitsberichte sind grundsätzlich für ab dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre offenzulegen, wobei Unternehmen, die bisher nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fielen, Nachhaltigkeitsberichte erst für spätere Geschäftsjahre offenzulegen haben. Da viele Unternehmen die entsprechende Umstellung der Rechnungslegung nur teilweise oder gar nicht vorgenommen haben, besteht nun dringender Handlungsbedarf.

Das DRSC weist darauf hin, dass beispielsweise zur finalen CSRD ein Briefing Paper veröffentlicht worden war, ebenso zu den finalen Entwürfen für die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). Die Richtlinie (EU) 2022/2464 ist hier veröffentlicht.

Der Entwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz wird für das Frühjahr 2023 erwartet. In der Zeitschrift ZCG geht es in Ausgabe 5/22 in zwei Beiträgen über CSRD zum einen über „Neue Verantwortlichkeiten für Vorstand und Aufsichtsrat“, zum anderen um eine kritische Würdigung der „Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD“.

(ESV/fab)

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Programmbereich: Management und Wirtschaft